Rz. 37

Der neue Begriff des begünstigten Vermögens (in § 13b ErbStG) findet auf alle Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG und § 9 ErbStG).

 

Rz. 38

Für die Erwerbe, für die die Steuer bis zum 30.6.2016 entstanden ist, gilt der frühere Begriff des begünstigten Vermögens.[1]

 

Rz. 39

Der frühere Begriff des begünstigten Vermögens und der heutige Begriff des begünstigten Vermögens sind inhaltlich nicht identisch. Vielmehr entspricht der frühere Begriff des "begünstigten Vermögens"[2] dem heutigen Begriff des "begünstigungsfähigen Vermögens".[3]

[1] § 13b Abs. 1 ErbStG a. F.
[2] § 13b Abs. 1 ErbStG a. F.

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