Rz. 37
Der neue Begriff des begünstigten Vermögens (in § 13b ErbStG) findet auf alle Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG und § 9 ErbStG).
Rz. 38
Für die Erwerbe, für die die Steuer bis zum 30.6.2016 entstanden ist, gilt der frühere Begriff des begünstigten Vermögens.[1]
Rz. 39
Der frühere Begriff des begünstigten Vermögens und der heutige Begriff des begünstigten Vermögens sind inhaltlich nicht identisch. Vielmehr entspricht der frühere Begriff des "begünstigten Vermögens"[2] dem heutigen Begriff des "begünstigungsfähigen Vermögens".[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen