Rz. 691

Der Nettowert des Verwaltungsvermögens ergibt sich durch Kürzung des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens um den (nach Anwendung von § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG) verbleibenden anteiligen gemeinen Wert der Schulden (§ 13b Abs. 6 S. 1 ErbStG).

 

Rz. 692

Für mehrere Fälle hat der Gesetzgeber (aus Sorge vor missbräuchlichen Gestaltungen) einen Schuldenabzug allerdings ausgeschlossen.

 

Rz. 693

Der Gesetzgeber hat diese Regelung wie folgt begründet (BT-Drs. 18/8911, 44):

Zitat

Zur Vermeidung von Gestaltungen regelt § 13b Absatz 8, dass von der quotalen Schuldensaldierung junges Verwaltungsvermögen sowie junge Finanzmittel ausgenommen sind. Die Einschränkung beim Schuldenabzug zielt auf die Vermeidung einer missbräuchlichen Einlage von Privatvermögen kurz vor dem Übertragungsvorgang ab, um vorhandene Schulden zur Verrechnung zu nutzen und so Privatvermögen erbschaft- und schenkungsteuerfrei zu übertragen. Umgekehrt könnten Gestaltungen darauf abzielen, vorhandenes Verwaltungsvermögen durch die kurzfristige Generierung nicht betrieblich veranlasster oder wirtschaftlich nicht belastender Schulden zu neutralisieren (vgl. auch Begründung zu Absatz 9). Ihnen wird durch die Regelung in Absatz 8 Satz 2 entgegengewirkt. Um die Missbrauchsklausel zielgerichtet zu gestalten, wird dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Gegenbeweises einer nicht steuerinduzierten, sondern betrieblichen Veranlassung eingeräumt.

 

Rz. 694

Für junge Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG) und junges Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG) findet eine Saldierung mit Schulden nicht statt (§ 13b Abs. 8 S. 1 ErbStG, s. dazu R E 13b.28 ErbStR 2019).[1]

 

Rz. 695

Bei "wirtschaftlich nicht belastenden Schulden" ist eine Verrechnung der Schulden mit Verwaltungsvermögen generell ausgeschlossen.[2] Ein Abzug von Schulden ist somit nur dann möglich, wenn die Schulden den Erwerber sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich belasten.

 

Rz. 696

Ferner ist eine Verrechnung von Schulden mit Verwaltungsvermögen auch dann ausgeschlossen, wenn die Schulden im Zeitpunkt der Steuerentstehung ungewöhnlich hoch sind.[3] Dies soll immer dann anzunehmen sein, wenn "die Summe der Schulden den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre" vor der Entstehung der Steuer übersteigt. Eine Rückausnahme gilt aber dann, wenn der erhöhte Schuldenstand "durch die Betriebstätigkeit" veranlasst ist (dazu R E 13b.28 Abs. 2 S. 7 ff. ErbStR 2019). Mit "Betriebstätigkeit" ist die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens gemeint. Der nach (zulässigem) Abzug der Schulden verbleibende Nettowert des Verwaltungsvermögens ist mindestens der gemeine Wert aus jungem Verwaltungsvermögen und jungen Finanzmitteln (§ 13b Abs. 8 S. 3 ErbStG).

 

Rz. 697–705

einstweilen frei

[1] S. dazu Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 13b Rz. 396 ff.
[2] § 13b Abs. 8 S. 2 Halbs. 1, 1. Alt. ErbStG; s. dazu auch § 13b Abs. 9 S. 5 ErbStG und R E 13b.28 Abs. 2 S. 1 und 2 ErbStR 2019.
[3] § 13b Abs. 8 S. 2 Halbs. 1, 2. Alt. und Halbs. 2 ErbStG, dazu R E 13b.28 Abs. 2 S. 3 ff. ErbStR 2019.

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