Rz. 232

Der Verschonungsabschlag von 85 % wird grundsätzlich nur dann gewährt, wenn die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme, § 13a Abs. 3 S. 1 ErbStG; zuvor § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG a. F.). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5, vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre (§ 13a Abs. 3 S. 2 ErbStG). Die Mindestlohnsumme muss nicht eingehalten werden, wenn der Betrieb nicht mehr als 5 Beschäftigte (bis zum 30.6.2016: 20 Beschäftigte) hat oder die Ausgangslohnsumme 0 beträgt (§ 13a Abs. 3 S. 3 ErbStG). Bei Betrieben mit mehr als 5 und nicht mehr als 15 Beschäftigten gilt seit dem 30.6.2016 eine Mindestlohnsumme von 250 % bzw. 300 % (§ 13a Abs. 3 S. 4 ErbStG). Der Verschonungsabschlag vermindert sich mit Wirkung für die Vergangenheit anteilig, wenn und soweit die Mindestlohnsumme nach Ablauf der Lohnsummenfrist von 5 Jahren nicht erreicht wird (§ 13a Abs. 3 S. 5 ErbStG).

 

Rz. 233

Im Falle der Optionsverschonung beträgt die Lohnsummenfrist 7 Jahre (an Stelle von 5 Jahren) und die Mindestlohnsumme 700 % (und nicht 400 %) der Ausgangslohnsumme (§ 13a Abs. 10 S. 1 Nrn. 2 und 3 ErbStG). Bei Betrieben mit mehr als 5 und nicht mehr als 15 Beschäftigten gilt eine Mindestlohnsumme von 500 % (an Stelle von 250 %) bzw. 565 % (an Stelle von 300 %; § 13a Abs. 10 S. 1 Nr. 4 und 5 ErbStG).

 

Rz. 234–237

einstweilen frei

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