Rz. 201

Der nach Anwendung des Verschonungsabschlags von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG) verbleibende Teil des begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) bleibt außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150.000 EUR nicht übersteigt (Abzugsbetrag; § 13a Abs. 2 ErbStG).[1] Der Abzugsbetrag von 150.000 EUR verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 EUR übersteigt, um 50 % des die Wertgrenze übersteigenden Betrags.

 

Rz. 202

Der Abzugsbetrag kann innerhalb von 10 Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) nur einmal berücksichtigt werden (§ 13a Abs. 2 S. 3 ErbStG).[2]

 

Rz. 203–205

einstweilen frei

[1] S. dazu R E 13a.3 ErbStR 2019.
[2] Dazu R E 13a.3 Abs. 2 ErbStR 2019.

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