Rz. 169

Die Grenze von 26 Mio. Euro gilt einheitlich für die Fälle der Regel- und der Optionsverschonung.[1]

Für den Erwerb von Anteilen an bestimmten Familiengesellschaften wird ein Abschlag von bis zu 30 % gewährt (§ 13a Abs. 9 ErbStG).[2] Der Abschlag wird "vor" Anwendung des Verschonungsabschlags gewährt, sodass sich die maßgebliche Grenze in diesen Fällen von 26 Mio. EUR auf bis zu ca. 37 Mio. EUR erhöht.

 

Rz. 170

Nicht abschließend geklärt ist bislang, ob bei der Ermittlung der Grenze von 26 Mio. EUR etwaige Schulden und Lasten (z. B. ein Vorbehaltsnießbrauch des Schenkers oder Pflichtteilsansprüche) abgezogen werden können. Dies ist zu verneinen, da es nach dem Gesetzeswortlaut auf das "begünstigte Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2" ankommt und nicht auf den "steuerpflichtigen Erwerb" (i. S. v. § 10 ErbStG).[3]

 

Rz. 171

Die Berechnung der Grenze von 26 Mio. EUR ist in der Praxis mit erheblichen Risiken verbunden. Ein EUR mehr oder weniger entscheidet über das Vorliegen eines Großerwerbs.

 

Rz. 172

In der Praxis kann sich ein Schenker ein (vertragliches) Rückforderungsrecht für den Fall vorbehalten[4], dass das begünstigte Vermögen die Grenze von 26 Mio. EUR überschreitet.[5] Damit ist sichergestellt, dass die Zuwendung kein steuerlicher Großerwerb ist bzw. das zu viel übertragene Vermögen steuerneutral wieder zurückübertragen werden kann. Die 10-Jahresfrist würde in diesem Fall gleichwohl in Gang gesetzt. Das Vermögen, das dann ggf. wieder zurückübertragen wird, kann dann auf einen anderen Erwerber oder nach Ablauf von 10 Jahren erneut übertragen werden. Bei Erwerben von Todes wegen könnte der Erbe (an Stelle eines Rückforderungsrechts) mit einem entsprechenden Vermächtnis oder einer Auflage belastet werden.

 

Rz. 173

Bei (ungewolltem) Überschreiten der Grenze von 26 Mio. EUR kann auch die Errichtung einer steuerbegünstigten Stiftung durch den Erwerber in Betracht kommen. Nach allgemeinen Regeln erlischt die Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit der Erwerber die erworbenen Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten einer (inländischen) steuerbegünstigten Stiftung zuwendet.[6] Bei einem Erwerb von begünstigtem Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR könnte der Erwerber Vermögenswerte in Höhe des überschießenden Erwerbs auf eine steuerbegünstigte Stiftung übertragen und damit unter der Grenze von 26 Mio. EUR bleiben. Die Steuer erlischt dann insoweit rückwirkend. Diese gesetzlich angeordnete Rückwirkung gilt trotz des strengen Stichtagsprinzips auch für die Ermittlung des begünstigten Vermögens (i. S. v. § 13a Abs. 1 S. 2, § 13b Abs. 2 ErbStG).

[1] R E 13a.1 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 4 und R E 13a.2 ErbStR 2019.
[2] R E 13a.20 ErbStR 2019.
[3] Im Ergebnis ebenso Thouet, Reform der Erbschaftsteuer, 2016, § 2 Rz. 6; anders wohl Kaminski, Stbg 2016, 441, 449.
[4] Allgemein zur schenkungsteuerneutralen Rückabwicklung von Schenkungen gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Kamps/Gravenhorst, ErbR 2022, 300, Teil I und ErbR 2022, 462, Teil II.
[5] § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. §§ 346 ff. BGB; s. v. Oertzen/Reich, Ubg. 2015, 629, 631.
[6] § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; s. v. Oertzen/Reich, BB 2015, 356, 359.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge