Rz. 105

Der Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) bzw. 100 % (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG) gilt gleichermaßen für alle Erwerber.[1]

Die steuerliche Begünstigung gilt demnach u. a. für volljährigen und minderjährigen Erwerber, natürliche und juristische Personen, in- und ausländische Personen- und Kapitalgesellschaften, unbeschränkt und beschränkt Stpfl., in- und ausländische Erwerber sowie für Stiftungen, Vereine und Vermögensmassen in- und ausländischen Rechts.

 

Rz. 106–108

einstweilen frei

[1] Unstreitig, s. statt aller Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13a Rz. 19.

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