Rz. 551
Bei Auslandssachverhalten treffen den Stpfl. allgemein erhöhte Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 2 und 3 AO). Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer hat der Gesetzgeber zusätzlich weitergehende Mitwirkungspflichten vorgesehen (§ 13a Abs. 8 ErbStG).[1]
Rz. 552
Danach treffen den Stpfl. besondere Nachweispflichten, soweit zum begünstigten Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) "nicht inländisches Vermögen" gehört (§ 13a Abs. 8 Halbs. 1 ErbStG). Die Nachweispflichten bestehen auch dann, wenn es sich bei dem ausländischen Vermögen um Vermögen in EU-/EWR-Mitgliedstaaten handelt. Bei der Erfüllung der Nachweispflichten sind allerdings die Auswirkungen der europäischen Kapital- und Niederlassungsfreiheiten zu berücksichtigen.
Rz. 553
Der Stpfl. muss dem FA nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) und während der gesamten Lohnsummen- und Behaltefrist von 5 bzw. 7 Jahren (§ 13a Abs. 3 und 6 ErbStG) bestehen.
Rz. 554–560
einstweilen frei
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