Rz. 521

Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bruschke, Die besondere Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG, ErbStB 2017, 16; Gohlisch, Erbschafsteuerliche und schenkungsteuerliche Anzeige- und Erklärungspflichten und die sich darauf ergebenden Folgen für den Eintritt der Festsetzungsverjährungsfrist, ZErb 2011, 102 und 133; Mannek/Höne, Anzeigepflichten und Anzeigefristen für Erwerber nach der Erbschaftsteuerreform, ZEV 2009, 329; Müller, Th., Anzeigepflichten für Berufsträger in Erbfällen und Schenkungen, ErbStB 2011, 29.

 

Rz. 522

Jeden Erwerber von begünstigtem Vermögen treffen besondere Anzeigepflichten (§ 13a Abs. 7 ErbStG).[1]

 

Rz. 523

Die sonstigen Anzeige-, Erklärungs- und Mitwirkungspflichten (z. B. nach § 13a Abs. 9 S. 6, § 28a Abs. 5, §§ 30 ff. ErbStG und §§ 90 ff. AO) bleiben davon unberührt.[2] Dies gilt insbesondere auch für die allgemeine Pflicht zur Berichtigung von unrichtig gewordenen Steuererklärungen (§ 153 Abs. 2 AO).

 

Rz. 524

Die besonderen Anzeigepflichten des Erwerbers knüpfen an einen (möglichen) Verstoß gegen die Lohnsummen- oder Behaltensregelung an. Danach ist der Erwerber zu folgenden Anzeigen verpflichtet:

 

Rz. 525

Zweck der Anzeige ist es, dem zuständlichen FA die Prüfung zu ermöglichen, ob die Bedingungen für die Gewährung des Verschonungsabschlags eingehalten worden sind. Die Anzeige hat demnach unabhängig davon zu erfolgen, ob tatsächlich gegen die Lohnsummen- oder Behaltensregelung verstoßen worden ist. Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt (§ 13a Abs. 7 S. 6 ErbStG). Eine Veräußerung muss z. B. selbst dann angezeigt werden, wenn eine Reinvestition des Veräußerungserlöses erfolgt ist (s. § 13a Abs. 6 S. 3 und 4 ErbStG). Nur dann kann das FA prüfen, ob die Reinvestition tatsächlich nachsteuerunschädlich ist.

 

Rz. 526

Die bloße Anzeige ist ausreichend. Der Stpfl. ist (anders als dies noch in früheren Gesetzesentwürfen vorgesehen war) nicht verpflichtet, eine etwaige Nachsteuer selbst zu berechnen.[3]

 

Rz. 527

Die Anzeige hat jeweils gegenüber dem für die Erbschaftsteuer zuständigen FA (§ 35 ErbStG) zu erfolgen. Die Anzeige ist eine Steuererklärung i. S. d. Abgabenordnung (§ 13a Abs. 7 S. 4 ErbStG i. V. m. §§ 149 ff. AO).

 

Rz. 528

Die Anzeige muss grundsätzlich schriftlich erfolgen (§ 13a Abs. 7 S. 5 ErbStG). Eine Übermittlung in elektronischer Form ist aber gleichfalls zulässig (auch wenn in § 13a Abs. 7 S. 5 ErbStG – anders als in § 19 Abs. 5 S. 3 GrEStG – nicht ausdrücklich auf § 87a AO verwiesen wird).

 

Rz. 529

Die Anzeigefristen sind für die einzelnen Fälle unterschiedlich geregelt (ebenso wie bei den Anzeigepflichten im Zusammenhang mit einem Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung, § 28a Abs. 5 ErbStG). Das Unterschreiten der Lohnsumme ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist anzuzeigen (§ 13a Abs. 7 S. 1 ErbStG; s. auch § 28a Abs. 5 S. 1 ErbStG). Etwaige Verstöße gegen die Behaltefrist sind dagegen innerhalb von einem Monat nach Verwirklichung des entsprechenden Tatbestands anzuzeigen (§ 13a Abs. 7 S. 2 ErbStG; s. auch § 28a Abs. 5 S. 2 ErbStG). Die Frist von einem Monat ist unverhältnismäßig kurz und entspricht nicht der allgemeinen Anzeigefrist von 3 Monaten (§ 30 Abs. 1 ErbStG).

 

Rz. 530

Nach dem Gesetzeswortlaut beginnt die Anzeigefrist jeweils mit der Verwirklichung des jeweiligen Tatbestands. Richtigerweise kann die Anzeigefrist aber erst dann beginnen, wenn der Erwerber von diesem Tatbestand auch positive Kenntnis hat (Rechtsgedanke des § 30 Abs. 1 ErbStG). Eine Anzeigeverpflichtung ohne Kenntnis ist nicht möglich und wäre unverhältnismäßig.

 

Rz. 531

Das Gesetz sieht keinerlei Ausnahmen von der Anzeigepflicht vor. In Bagatellfällen erscheint eine förmliche Anzeigepflicht übermäßig und kann entfallen (s. auch die Ausnahmen in §§ 1 ff. ErbStDV). Eine Anzeigepflicht des Erwerbers ist auch dann entbehrlich, wenn der Vorgang dem FA bereits von einem anderen Erwerber oder von einem Dritten (z. B. einem Notar, § 34 ErbStG) angezeigt worden ist. Eine einmalige Anzeige ist ausreichend.

 

Rz. 532

Der Inhalt der Anzeige ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es muss allerdings ersichtlich sein, dass es sich um eine Anzeige im Zusammenhang mit dem Verschonungsabschlag handelt. Dabei sollte nach Möglichkeit auf den Steuerbescheid Bezug genommen werden. Die Anzeige muss in jedem Fall vollständig und richtig sein.

 

Rz. 533

Die Anzeigepflicht obliegt jedem Erwerber, dem der Verschonungsabschlag gewährt worden ist. Bei mehreren Erwerbern hat jeder Erwerber die Anzeigepflichten für sich selbst zu erfüllen. Die Anzeige durch einen Erwerber führt grundsätzlich nicht dazu, dass die Anzeigepflicht eines anderen Erwerbers entfällt. Im Einzelfall kann aufgrund des Normzwecks allerdings eine Einschränkung der Anzeigepflichten in Betracht kommen, wenn dem FA aufg...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge