Rz. 53
§ 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG regelt die Steuerbefreiung von Ansprüchen nach dem Lastenausgleichsgesetz und weiteren, in der Praxis jedoch z. T. nur eingeschränkt relevanten Gesetzen, wie z. B. dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c ErbStG) und dem Vertriebenenzuwendungsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. f ErbStG). Die Vorschrift befreit nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich den Erwerb eines entsprechenden Anspruchs nach dem jeweiligen Gesetz.[1] Leistungen und Beträge, die bereits vor dem unentgeltlichen Erwerb von Todes wegen oder unter Lebenden an den Gläubiger erbracht bzw. ausbezahlt worden sind, fallen nach zutreffender Ansicht des BFH nicht unter § 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG – der Erwerb einer entsprechenden Entschädigungssumme ist in vollem Umfang steuerpflichtig.[2]
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