Rz. 54

§ 13 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG enthält eine Steuerbefreiung für Ansprüche auf Entschädigungsleistungen der Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, wobei der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf einen entsprechenden Erwerb von Todes wegen oder unter Lebenden durch Verwandte des Opfers beschränkt ist.[1] Nach früherer Ansicht des BFH erfasste die Vorschrift über seinen Wortlaut hinaus neben dem Erwerb des reinen Entschädigungsanspruchs auch den Erwerb bereits an den Gläubiger ausbezahlter Entschädigungssummen, sofern die Beträge z. B. angelegt auf einem Sparkonto noch abgrenzbar im Nachlass vorhanden waren.[2] Mit Blick auf den Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG hat der BFH seine Rspr. mittlerweile aufgegeben und beschränkt die Steuerbefreiung lediglich auf den Erwerb entsprechender Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz.[3]

[2] Z. B. BFH v. 4.3.1964, II R 41/60 U, BStBl II 1964, 246; BFH v. 12.3.1968, II R 110/66, BStBl II 1968, 495.
[3] BFH v. 17.4.1996, II R 31/94, BStBl II 1996, 456; krit. Meincke, ZEV 1996, 316; Rz. 53.

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