Rz. 507

Nicht zu den Bestandteilen des Grundstücks gehören hingegen solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines Rechts mit dem Grund und Boden verbunden[1] oder in das Gebäude eingefügt[2] worden sind.

 

Rz. 508

Ob eine Sache zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden ist, beurteilt sich zivilrechtlich in erster Linie nach dem Willen des Herstellers, sofern dieser mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen ist.[3] Verbindet ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach feststehender Rspr. des BGH regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht.[4] Diese Vermutung wird nicht schon durch eine massive Bauart des Bauwerks oder eine lange Dauer des Vertrags entkräftet.[5] Ein vom Mieter oder Pächter eines Grundstücks errichtetes massives Gebäude fällt nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers, wenn der Miet- oder Pachtvertrag bestimmt, dass der Mieter oder Pächter die von ihm errichteten Gebäude nach Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses zu entfernen und den früheren Zustand wieder herzustellen hat[6] und der tatsächliche Vollzug einer solchen vertraglichen Verpflichtung von den Beteiligten von Anfang an ernstlich gewollt ist. Haben Grundeigentümer und Mieter bzw. Pächter jedoch vereinbart, dass die vom Mieter bzw. Pächter vorgenommenen Um- oder Einbauten dem Grundstückseigentümer nach Ablauf des Mietverhältnisses belassen werden, gehen sie in die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein und können u. U. zu einer Erhöhung des Grundstückswerts führen.[7]

 

Rz. 509

Nach § 95 Abs. 1 S. 2 BGB gehören Gebäude oder andere Werke, die in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden sind, nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks. Gleiches gilt für die Verbindung mit einem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude. Zu den in § 95 Abs. 1 S. 2 BGB genannten Rechten an einem fremden Grundstück gehören nur dingliche Rechte wie Erbbaurecht, Grundstücksnießbrauch, Grunddienstbarkeit. Die Rechtsfolge des § 95 Abs. 1 S. 2 BGB tritt auch dann ein, wenn das Recht erst nach Errichtung des Gebäudes entstanden ist.[8] Entsprechend anwendbar ist die Vorschrift auf den rechtmäßigen bzw. entschuldigten Überbau.[9]

[4] Z. B. BGH v. 31.10.1952, V ZR 36/51, BGHZ 8, 1, 5.
[5] BGH v. 22.12.1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917, m. w.N.
[6] BGH v. 31.10.1952, V ZR 36/51, BGHZ 8, 1, 6.
[9] BGH v. 30.4.1958, V ZR 178/56, BGHZ 27, 197; BFH v. 26.2.1964, V ZR 59/61, BGHZ 41, 177.

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