Rz. 373

Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis nach § 202 Abs. 1 oder 2 BewG um 30 % zu mindern.[1] Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass das Betriebsergebnis aus Gründen der Rechtsformneutralität um Ertragsteuerzahlungen bzw. -erstattungen korrigiert wird. Da andererseits nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nur der ausschüttungsfähige Ertrag der Kapitalisierung zugrunde gelegt werden soll, wird der Ertragsteueraufwand mit einem Pauschalsatz von 30 % des korrigierten Betriebsergebnisses berücksichtigt. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht dies der durchschnittlichen Unternehmensteuerlast, die nach der Unternehmensteuerreform 2008 für Kapitalgesellschaften und – bei Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG – Personenunternehmen zu erwarten ist.[2]

Da nur ein positives Betriebsergebnis um 30 % zu mindern ist, wirken sich Jahre mit negativem Betriebsergebnis bei der Durchschnittssatzbildung überproportional aus.

Gegen die pauschale Abgeltung der Ertragsteuerlast sind in der Lit. Einwendungen erhoben worden. Spengel/Elschner halten den pauschalen Steueraufwand von 30 % unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlages für etwas zu gering.[3] Rohde/Gemeinhardt sind der Ansicht, dass der pauschale Abzug von 30 % zwar den Gegebenheiten der Kapitalgesellschaft gerecht werde, nicht aber denen eines Personenunternehmens.[4] Die Außerachtlassung der persönlichen Steuerlast im Fall einer Entnahme des Gewinns stehe in Widerspruch zu den Grundsätzen des IDW.

U.E. ist auch in diesem Fall der Vereinfachungszweck des Verfahrens zu berücksichtigen. Selbst wenn der pauschale Satz von 30 % etwas knapp bemessen sein sollte, führt er im Zusammenwirken mit der Nichtberücksichtigung der Steuerbelastung bei der Bildung des Kapitalisierungsfaktors zu tendenziell niedrigeren Unternehmenswerten, als sie sich bei einer Berücksichtigung des Steueraufwands unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Bewertungsgrundsätze ergeben würden.

[2] Kühnold/Mannweiler, DStZ 2008, 167, 172; Hannes/Onderka, ZEV 2008, 173, 175.
[3] Spengel/Elschner, Ubg 2008, 408, 410.
[4] Rohde/Gemeinhardt, StuB 2008, 338, 343.

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