Rz. 321

Nach § 199 Abs. 1 und 2 BewG kommt die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens in Betracht, wenn entweder der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 BewG unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder der gemeine Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 109 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 11 Abs. 2 BewG unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu ermitteln ist.

Soweit es sich um die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapital- oder Personengesellschaften handelt, führt seine Anwendung allerdings nicht zur Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils, sondern des gemeinen Werts der Gesellschaft, aus dem der Wert des Anteils nach § 97 Abs. 1a und 1b BewG abgeleitet werden muss.

4.7.2.1 Ertragswertverfahren als maßgebliche Bewertungsmethode

 

Rz. 322

Die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist davon abhängig, dass der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten zu ermitteln ist. Dies setzt voraus, dass

  • zu bewertende Anteile an Aktiengesellschaften und an Kommanditgesellschaften auf Aktien nicht an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, weil sie in diesem Fall zwingend mit dem Börsenkurs zu bewerten wären[1],
  • sich der gemeine Wert der Anteile bzw. des Betriebsvermögens nicht nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG aus Verkaufspreisen des letzten Jahres ableiten lässt,
  • die Anwendung ertragswertorientierter Verfahren nicht branchentypisch ausgeschlossen ist, z. B. weil Multiplikatorenverfahren oder Substanzwertverfahren zur Anwendung kommen[2],
  • der nach den Vorschriften der §§ 199203 BewG ermittelte Wert den nach § 11 Abs. 2 S. 3 BewG als Mindestwert anzusetzenden Substanzwert nicht unterschreitet.

Nach § 1 Abs. 3 AntBVBewV sollte das vereinfachte Ertragswertverfahren auf Großbetriebe keine Anwendung finden. Dies wurde damit begründet, dass diese regelmäßig über Finanzplan- oder andere Daten verfügten, die eine Unternehmensbewertung in einem anerkannten Ertragswertverfahren zuließen. § 199 BewG hat auf diese Einschränkung verzichtet. Angesichts der vorgesehenen Grenzziehung bei einem Umsatz von 32 Mio. EUR wären ohnehin bundesweit allenfalls 300 Fälle pro Jahr von dieser Ausnahme betroffen gewesen.[3]

[2] R B 199.1 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019; Kühnold/Mannweiler, DStZ 2008, 167, 169; Stamm/Blum, StuB 2009, 806; Hannes/Onderka, ZEV 2009, 421, 422; Stalleiken/Theissen, DStR 2010, 21, 22; krit. Kußmaul/Pfirmann/Hell/Meyering, BB 2008, 472, 473 f., und Rohde/Gemeinhardt, StuB 2008, 338, 340, die eine ausdrückliche Aufnahme dieser Einschränkung in den Gesetzestext für erforderlich halten.
[3] Kühnold/Mannweiler, DStZ 2008, 167, 170.

4.7.2.2 Keine offensichtlich unzutreffenden Ergebnisse

 

Rz. 323

Nach § 199 Abs. 1 und 2 BewG ist die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nur zulässig, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Aus welchen Erkenntnisquellen sich der Schluss auf die Unrichtigkeit des Ergebnisses ergeben kann, lässt das Gesetz ebenso offen wie die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine sich bei deren Ausschöpfung ergebende Unrichtigkeit offensichtlich ist.

Die Auffassung, das vereinfachte Ertragswertverfahren führe dann zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen, wenn es nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtags offensichtlich sei, dass in Zukunft ein erheblich niedrigerer oder höherer Ertrag zu erwarten sei,[1] liefert keine Maßstäbe dafür, wann eine solche Annahme gerechtfertigt ist.

Nach der Verwaltungsauffassung kann sich der Schluss auf eine offensichtlich unzutreffende Wertermittlung z. B. aus Verkäufen ergeben, die kurz nach dem Bewertungsstichtag oder mehr als ein Jahr davor stattgefunden haben, oder aus Erbauseinandersetzungen, bei denen die Verteilung der Erbmasse Rückschlüsse auf den gemeinen Wert zulässt.[2] Dies entspricht im Wesentlichen der Gesetzesbegründung[3], die in der Literatur weitgehend akzeptiert wurde.[4] Diese Auffassung steht allerdings in Widerspruch dazu, dass der BFH in der Vergangenheit nicht nur die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen nach dem Stichtag ausgeschlossen, sondern auch die Verprobung eines nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelten Werts anhand späterer Verkäufe abgelehnt hat, weil dies auf eine Ableitung des gemeinen Werts aus eben diesen Verkäufen hinausliefe.[5]

Doch auch wenn man die Verwaltungsauffassung akzeptiert, dürften die dort angesprochenen Referenzfälle selten sein.[6] Zudem wäre in jedem Einzelfall zu prüfen, durch welche Umstände die länger zurückliegende oder die spätere Preisfindung bestimmt wurde und ob sie auch unter deren Berücksichtigung Schlüsse auf den gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag zulässt.[7] Soweit Referenzfälle fehlen oder keinen Schluss auf den gemeinen Wert zulassen, könnte sich ein unzutreffendes Ergebnis nur durch den Vergleich mit dem Ergebnis einer anderen Bewertungsmethode ergeben.[8] Ein solcher Vergleich stößt aber auf das Problem, dass es sich bei dem zum Vergleich herangezogenen W...

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