Rz. 304

Der Kreis der in die Ermittlung des Substanzwerts einzubeziehenden Schulden und sonstigen Abzüge bestimmt sich nach § 103 BewG. Danach sind alle Passivposten zu berücksichtigen, die mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens in Zusammenhang stehen und bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn für sie ein steuerliches Passivierungsverbot gilt.[1] Hiernach sind insbesondere handelsrechtlich gebotene Drohverlustrückstellungen, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden dürfen[2], bei der Ermittlung des Substanzwerts anzusetzen.[3]

In der Steuerbilanz gewinnmindernd gebildete Rücklagen sind nach § 103 Abs. 3 BewG grundsätzlich nicht abzugsfähig. Darunter fallen z. B. Rücklagen nach § 6b EStG, R 6.5 EStH 2020, R 6.6 EStH 2020.[4]

Die zukünftige ertragsteuerliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft ist bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd zu berücksichtigen.[5]

 

Rz. 305

Ungeachtet der Streichung des § 98a S. 2 BewG durch das ErbStRG gelten die §§ 48 BewG für die Ermittlung des Substanzwerts nicht. Abzugsfähig sind daher neben den auflösend bedingten auch die aufschiebend bedingten Verbindlichkeiten sowie ungewisse Verbindlichkeiten.[6]

 

Rz. 306

Hinsichtlich der Bewertung der Schulden und sonstigen Abzüge trifft § 11 Abs. 2 S. 3 BewG keine ausdrückliche Regelung. Ein gemeiner Wert i. S. d. § 9 Abs. 2 S. 1 BewG lässt sich für diese Abzugspositionen nicht ermitteln. Da der Substanzwert aber eine besondere Form der Ermittlung des gemeinen Werts des Unternehmens darstellt, kann die Bewertung nur nach den allgemeinen Vorschriften des BewG erfolgen. Schulden sind daher nach § 12 Abs. 1 BewG grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen, soweit nicht im Einzelfall Gründe für einen höheren oder niedrigeren Wert vorliegen. Der Wert von Sachleistungsansprüchen und Sachleistungsverpflichtungen entspricht dem Wert des Gegenstands, auf den die Leistung gerichtet ist.[7] Bei Geschäften, die auf die Übertragung von Grundbesitz gerichtet sind, kommt eine Bewertung der Ansprüche und Verpflichtungen mit dem Grundbesitzwert[8] nicht in Betracht.[9]

[1] R B 11.5 Abs. 3 S. 2 ggf. i. V. m. R B 109.1 S. 3 ErbStR 2019.
[3] R B 11.5 Abs. 3 S. 3 ggf. i. V. m. R B 109.1 S. 3 ErbStR 2019.
[4] R B 11.5 Abs. 4 ErbStR 2019; R B 103.1 Abs. 2 ErbStR 2019.
[6] So ausdrücklich in Bezug auf nicht bilanzierende Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige R B 103.2 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 ErbStR 2019.
[7] R B 103.2 Abs. 5 S. 2 ErbStR 2019.
[9] R B 103.2 Abs. 5 S. 3 ErbStR 2019.

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