Rz. 8

Hiernach ergibt sich für die erbschaftsteuerliche Bewertung folgende Rechtslage:

  • Die Generalverweisung des § 12 Abs. 1 ErbStG auf den 1. Teil des BewG gilt grundsätzlich für alle Vermögensarten. Allerdings steht sie unter dem Vorbehalt, dass sich aus den Vorschriften des 6. Abschnitts des 2. Teils des BewG keine abweichenden Regelungen für den Ansatz oder die Wertermittlung von Wirtschaftsgütern ergeben.
  • Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften sind mit dem nach § 11 Abs. 2 BewG ermittelten gemeinen Wert anzusetzen.
  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG sind mit den unter Anwendung der §§ 158175 BewG ermittelten Grundbesitzwerten anzusetzen.
  • Grundvermögen und Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG sind mit den unter Anwendung der §§ 159 BewG und 176198 BewG ermittelten Grundbesitzwerten anzusetzen.
  • Ansatz und Bewertung von Bodenschätzen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, richten sich nach den ertragsteuerlichen Vorschriften.[1]
  • Inländisches Betriebsvermögen, d. h. gewerblich oder freiberuflich tätige Einzelunternehmen und Anteile an entsprechenden Personengesellschaften, sind nach § 109 Abs. 1 und 2 BewG mit den nach § 11 Abs. 2 BewG ermittelten gemeinen Werten anzusetzen.
  • Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen sind nach den Vorschriften des 1. Teils des BewG, insbesondere § 9 BewG, zu bewerten.
 

Rz. 9

einstweilen frei

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