Rz. 270

Durch das Jahressteuergesetz 2020[1] ist der Abzug von Schulden und Lasten, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, beschränkt worden, um aus der Sicht des Gesetzgebers[2] unangemessene steuerliche Vorteile auszuschließen. Gem. § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG sind künftig nicht unmittelbar zurechenbare Schulden und Lasten anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Eine Ausnahme hiervon bilden gem. § 10 Abs. 6 S. 6 ErbStG lediglich die Bestattungs- und Nachlassregelungskosten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, da diese erst nach dem Erbfall angefallen sind.

 

Rz. 270a

§ 10 Abs. 6 S. 7 ErbStG regelt den Verteilungsschlüssel. Der Anteil an den Schulden und Lasten bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands, zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände, jeweils nach Abzug der mit diesen jeweils in wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. § 10 Abs. 6 S. 8 ErbStG modifiziert diese Regel für die Steuerbefreiungen nach § 13a und § 13c ErbStG und wechselt von einer gegenstandsbezogenen zu einer unternehmensbezogenen Betrachtung. Die Summe des begünstigten Vermögens tritt an die Stelle der einzelnen Vermögensgegenstände und bildet den Bezugspunkt für die anteilige Kürzung der nicht zurechenbaren Schulden und Lasten.

 

Rz. 270b

Soweit ein Vermögensgegenstand steuerbefreit ist, ist gem. § 10 Abs. 6 S. 9 ErbStG ein Abzug der auf diesen entfallenden anteiligen Schulden und Lasten ausgeschlossen. Dadurch wird eine Überprivilegierung vermieden, die bei einem ungeschmälerten Abzug aller nicht zurechenbaren Schulden und Lasten entstünde. Derselben Überlegung folgt auch die Regelung des § 10 Abs. 6 S. 10 ErbStG für das nach § 13a und § 13c ErbStG steuerbefreite Vermögen. Insoweit kommt ein anteiliger Abzug der nicht zurechenbaren Schulden und Lasten nur mit dem Betrag in Betracht, der dem Verhältnis des um die Steuerbefreiungen nach § 13a und § 13c ErbStG gekürzten Werts des Unternehmensvermögens zum Wert des Unternehmensvermögens vor Anwendung der § 13a und § 13c ErbStG entspricht.

[1] JStG 2020 v. 21.12.2021, BGBl I 2020, 3096.
[2] BT-Drs. 19/22850, 173.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge