Rz. 251

Das Abzugsverbot erstreckt sich zunächst auf Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. In § 10 Abs. 6 S. 1–3 ErbStG sind ausschließlich ganz oder teilweise steuerbefreite Vermögensgegenstände angesprochen.[1] § 10 Abs. 6 S. 4 und 5 ErbStG enthalten eine Konkretisierung des bereits in Satz 3 enthaltenen Grundsatzes für Vermögen, das nach § 13a ErbStG und § 13d ErbStG ganz oder teilweise steuerbefreit ist. Entbehrlich wäre die Regelung des § 10 Abs. 6 S. 6 ErbStG, wonach sich Nutzungsrechte nicht doppelt, nämlich bei Bewertung und Bereicherung, steuerlich auswirken dürfen.

 

Rz. 252

Nicht betroffen sind solche Gegenstände, für deren Erwerb ein Freibetrag[2] gewährt wird. Denn diese Freibetragsregelung ändert nichts daran, dass die davon erfassten Vermögensgegenstände zunächst voll der Besteuerung unterliegen. Der Abzug von Schulden und Lasten ist hier somit nicht durch § 10 Abs. 6 ErbStG eingeschränkt.[3]

 

Rz. 253

Nicht betroffen sind auch die Erwerber, denen eine Steuerbefreiung nicht gewährt wird.[4]

[3] R E 10.10 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019.
[4] Insb. in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 2–4 ErbStG, § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 2–4 ErbStG, § 13a Abs. 5 ErbStG und § 13d Abs. 2 ErbStG; s. auch R E 10.10 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.

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