Rz. 53

Bei der Zweckzuwendung[1] tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten.[2] Diese Regelung ist erforderlich, weil bei dem Erwerber eine von § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG vorausgesetzte Bereicherung gerade nicht eintritt. Der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte darf jedoch von der Zuwendung die für die Entrichtung der Steuer erforderlichen Mittel abziehen und ist daher auch gem. § 20 Abs. 1 ErbStG Steuerschuldner. Bemessungsgrundlage des steuerpflichtigen Erwerbs bei der Zweckzuwendung ist demgemäß der Betrag, der dem Beschwerten für die Erfüllung des festgelegten Zwecks zur Verfügung steht. Zur Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbs sind die ggf. nach anderen Vorschriften des § 10 ErbStG abziehbaren Verbindlichkeiten sowie die Steuerbefreiungen bzw. Freibeträge gem. §§ 13, 13a, 13d, 16–18 ErbStG zu berücksichtigen.

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