Kommentar

Der BFH hat zuletzt in zwei Urteilen über die Besonderheiten der Liquidationsbesteuerung bei Körperschaften entschieden. Darin hat sich der BFH jeweils gegen die von der Finanzverwaltung praktizierten Regeln ausgesprochen. Das BMF hat nun eine Nichtanwendung der Rechtsgrundsätze der beiden Urteile verfügt.

Hier handelte es sich um die Liquidation einer Körperschaft, die sich zeitlich vom 1.1.1998 bis nach dem 31.12.2000 erstreckt hat und damit sowohl den Geltungsbereich des alten als auch des neuen Körperschaftsteuerrechts umfasste. Der BFH wendet auf solch eine systemübergreifende Liquidation das neue Recht an.

Diese Rechtsgrundsätze zur Körperschaftsteuerminderung bei Auskehrung von Liquidationsraten sollen über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewandt werden. Nach §  34 Abs. 14 KStG konnte bis zum 30.6.2002 beantragt werden, dass der Besteuerungszeitraum zum 31.12.2000 endet und damit die nachfolgenden Liquidationsgewinne dem neuen Recht unterliegen. Wurde solch ein Antrag gestellt, ist auch das Körperschaftsteuerguthaben zum 31.12.2000 festgestellt worden, sodass es für eine Verwendung durch Liquidationsausschüttungen in 2001 zur Verfügung stand. Diese Sonderregelung des §  34 Abs. 14 Satz  2 KStG ist nur in solchen Fällen von Bedeutung, bei denen der 3-jährige Besteuerungszeitraum zum 31.12.2000 noch nicht abgeschlossen war. Unterblieb dieser Antrag, ist für den jeweiligen Besteuerungszeitraum das Recht anzuwenden, das im Veranlagungszeitraum galt, in dem der Besteuerungszeitraum endet (R 51 KStR 2004).

In diesem Urteil zum Besteuerungszeitraum bei der Gewerbesteuer im Fall einer Liquidation hat sich der BFH für eine Übertragung des 3-jährigen Besteuerungszeitraums zur Körperschaftsteuer auch auf die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ausgesprochen.

Die Finanzverwaltung wendet auch dieses Urteil nicht allgemein an. Vielmehr soll weiterhin an den Grundsätzen des §  16 Abs. 1 GewStDV bzw. Abschn. 44 Abs. 1 Satz 2 GewStR festgehalten werden, wonach der Gewerbeertrag der gesamten Abwicklungsdauer gleichmäßig auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen ist.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 4.4.2008, IV B 7 – S 2760/0.

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