Da sich die Höhe der anzurechnenden Steuer bereits aus dem DBA ergibt, entfällt im Inland der Nachweis, inwieweit die Einkünfte im Ausland einer Besteuerung unterlagen. Dies gilt jedoch nicht für den Nachweis nach § 50d Abs. 9 EStG. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das DBA die Gewährung der höheren Quellensteueranrechnung von einer Mindestbesteuerung im Quellenstaat abhängig macht. In diesem Fall ist der Nachweis der Besteuerung die Voraussetzung für die Anrechnung der höheren Quellensteuer. In einigen DBA wird die fiktive Anrechnung davon abhängig gemacht, dass der Quellenstaat eine Steuersatzermäßigung in einem gewissen Umfang tatsächlich gewährt. In diesen Fällen kann auf den Besteuerungsnachweis und die Glaubhaftmachung der Vorzugsbesteuerung im Ausland nicht verzichtet werden.

In anderen DBA wird die fiktive Steueranrechnung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. Dies kann insbesondere das Überschreiten einer Mindestbeteiligungsquote oder das Erfüllen einer Aktivitätsklausel sein. In diesen Fällen sollte dafür gesorgt werden, dass diese Nachweise tatsächlich geführt werden können. Außerdem ist eine frühzeitige intensive Beschäftigung mit diesen Regelungen erforderlich, um deren Beachtung gewährleisten zu können.

Die fiktive Anrechnung hat auch Rückwirkungen auf den SolZ, der an die KSt anknüpft. Die höhere Anrechnung führt damit mittelbar zu weiteren Entlastungseffekten gegenüber der tatsächlichen Anrechnung.

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