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Fiktive Steueranrechnung – ABC IntStR / 2 Inhalt

Dr. Stefan Greil
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Gebräuchlich sind 2 unterschiedliche Methoden:

  • tax sparing credit
  • matching credit

Beim tax sparing credit wird nicht die im Quellenstaat effektiv erhobene Steuer angerechnet, sondern jene Steuer, welche erhoben worden wäre, wenn keine steuerlichen Sondermaßnahmen (insbesondere wirtschaftspolitisch motivierte Steueranreize) im Quellenstaat existieren würden.

Hingegen bemessen sich die fiktiven Steuern beim sog. matching credit allgemein nach einem Prozentsatz von den Bruttoeinnahmen, der grundsätzlich höher ist als derjenige nach dem innerstaatlichen Recht bzw. nach dem DBA. Gestaltung und Ausmaß der fiktiven Steueranrechnung unterliegen dabei immer einer differenzierten Betrachtung in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen der Vertragspartner. Soweit die fiktive Steueranrechnung zur Anwendung kommt, werden Steuererleichterungen im Entwicklungsland an den Investor weitergegeben. Dabei gleicht sich mit zunehmender Annäherung des anrechenbaren fiktiven Betrags an das deutsche Steuerniveau die fiktive Steueranrechnung der Freistellungsmethode an. Bei Identität beider Beträge wird im Inland für die betreffenden Einkommensteile keine Steuer mehr erhoben.

Die Anrechnung einer fiktiven ausländischen Steuer ist höchstens bis zur Höhe der deutschen Steuer möglich, sodass diese Regelung nicht zu einer Steuererstattung führen kann. Allerdings erhöht die fiktiv anzurechnende Steuer nicht die inländische Bemessungsgrundlage.

Besteht die Möglichkeit, Quellensteuern aus einem Staat fiktiv anzurechnen, bleibt das Wahlrecht zur Anwendung der Abzugsmethode nach § 34c Abs. 2 EStG i. V. m. § 26 KStG für andere Steuern aus diesem Staat dennoch bestehen. Dies gilt, obwohl das Wahlrecht grundsätzlich einheitlich für sämtliche Einkünfte aus diesem Staat ausgeübt werden muss. In diesem Fall ist jedoch n...

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