Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Nacherhebung von Eingangsabgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

Die VO (EWG) Nr. 1145/96 hindert nicht die Nacherhebung von Eingangsabgaben, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Präferenzzollsatzes wegen Widerrufs eines Präferenznachweises nicht vorliegen.

 

Normenkette

EGV 2913/92 Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 220 Abs. 1

 

Tatbestand

Strittig ist, ob der Beklagte zur Nacherhebung von Zoll-Euro und Antidumpingzoll berechtigt war.

Die Klägerin ließ am 2. Dezember 1994 400.000 3,5“-Disketten der Code-Nr. 8523 mit einem Zollwert von 122.293,65 DM beim Zollamt ... zum freien Verkehr abfertigen (F-Beleg Nr. 615 des Zollamt ... Bl. 3 - 6 der Verwaltungsakte, Heft IV). Unter Vorlage des Ursprungszeugnisses Form A Nr. 95 vom 24. Oktober 1994 beantragte die Klägerin die Anwendung des Präferenzzollsatzes „frei“ für Waren der betreffenden Code-Nr. mit Ursprung in Thailand (Form A im Original Bl. 4 der Verwaltungsakte Heft III). Verkäufer der Diskette war lt. Rechnung Nr. 94 vom 11. Oktober 1994 die Fa. E in Hongkong, die Packstücke, 800 Kartons, waren lt. Rechnung und Packliste vom 20. Oktober 1994, wie in dem Ursprungszeugnis Form A angegeben, mit „B.D.S. 102365 ... Black Bulk ... gekennzeichnet, Verschiffungsdatum war der 20. Oktober 1994 (Bl. 6, 7 der Verwaltungsakte Heft IV). In dem Ursprungszeugnis Form A war für die Diskette als Exporteur die Fa. V-... Thailand angegeben. Dem Antrag der Klägerin wurde entsprochen, wobei der Beklagte wegen Zweifeln an der Echtheit des Ursprungszeugnisses die Differenz zum Drittlandszollsatz von 4,9 % als Sicherheit erhob und die Echtheit des Ursprungszeugnisses überprüfte.

Bereits seit dem Oktober 1993 war für Einfuhren von 3,5“-Disketten aus China ein Antidumpingzoll festgesetzt. Seit Einführung der Antidumpingmaßnahmen wurde von den Zollbehörden der Gemeinschaft festgestellt, dass die Herstellerfirmen Teile der Produktion in andere Länder verlagerten, wobei die Arbeiten jedoch regelmäßig keinen nichtpräferentiellen Ursprung begründeten (Erlass des BMF vom 1. Juli 1994 III B 3 - Z 4215 - 8/94, Bl. 2 der Verwaltungsakte Heft VII). Seit September 1994 war für Einfuhren aus Hongkong ebenfalls ein Antidumpingzoll festgesetzt.

Wegen des Verdachts, dass die Ursprungszeugnisse Form A für aus Thailand eingeführte Disketten zu Unrecht ausgestellt, und wegen der weiteren Vermutung, dass die eingeführten Disketten unter Umgehung der Antidumpingzollregelungen lediglich über Thailand verschifft bzw. die Produktion aus China und Hongkong nach Thailand verlegt worden wären, fand in Abstimmung mit den Thailändischen Behörden eine Missionsreise im März, April 1995 nach Thailand statt (Vermerk des vom ZKA Köln teilnehmenden ZAR ... vom 5. April 1995, Bl. 24 bis 33 der Verwaltungsakte Heft II). Wegen fehlender Unterlagen bei den Herstellerfirmen war dabei eine Überprüfung des tatsächlichen Ursprungs u. a. auch der von der Fa. V Co. Ltd. mit Rechnung Nr. 94 vom 11. Oktober 1994 exportierten Disketten nicht möglich und eine abschließende Prüfung der Ursprungszeugnisse durch die thailändischen Behörden stand noch aus. Die Untersuchung, ob die Antidumpingmaßnahmen generell u. a. auch auf Thailand auszuweiten waren, wurde mit Verordnung (EG) Nr. 1445/96 der Kommission vom 24. Juli 1996 eingestellt (Bl. 33 bis 36 der Verwaltungsakte Heft I). Gem. Abschn. A Abs. 5 der Verordnung betraf die Untersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995, gem. Abschn. C Abs. 17, 18 der Verordnung erfüllten die untersuchten Unternehmen, u. a. die Fa. V Co. Ltd., nach Auffassung der Kommission nicht die zur Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen erforderlichen Umgehungskriterien (Bl. 33 - 36 der Verwaltungsakten, Heft I).

Nach abschließender Überprüfung der Ursprungszeugnisse teilte das Department of Foreign Trade, Thailand, mit Schreiben vom 2. Februar 1996 No. 0312/0591 der Europäischen Kommission u. a. mit, dass die 400.000 3,5“-Disketten, deren Packstücke mit „B.D.S. ... MF-2HD Black Bulk ... gekennzeichnet waren, von der V-... Co. Ltd. aus Hongkong nach Thailand importiert worden waren (Bl. 11 - 13 der Verwaltungsakte Heft III) und widerrief mit Schreiben vom gleichen Tage No. 0312/0589 u. a. das Ursprungszeugnis Form A Nr. 95558 vom 24. Oktober 1994 (Bl. 15 - 17a der Verwaltungsakte Heft III). Mit Schreiben vom 8. August 1995 hatte das Hong Kong Economic and Trade Office der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass die mit Rechnung der ... Ltd. mit Rechnung Nr. 94075 am 20. Oktober 1994 nach Deutschland verschifften Disketten aus China importiert worden waren (Bl. 9, 10 der Verwaltungsakte Heft III).

Mit Steueränderungsbescheid vom 15. Juli 1997 erhob der Beklagte Zoll-Euro in Höhe von 6.013,01 DM und Antidumpingzoll in Höhe von 48.349,50 DM nach (Bl. 16 der Verwaltungsakte Heft IV). Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Die Klägerin trägt vor, der Steueränderungsbescheid hätte nicht ergehen dürfen. Mit Verordnung (EG) Nr. 1445/96 der Kommission vom 24. Juli 1996 sei die zo...

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