Entscheidungsstichwort (Thema)

Duldung

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides vom 10. März 1997 (Bl. 43 ff. der Vollstreckungsakten Band IV, im folgenden VollstrA IV).

Die Klägerin lebt seit Beginn der 90er Jahre mit Herrn … (im folgenden: RS) in einem eheähnlichen Verhältnis zusammen. Sie bewohnen ein gemeinsames Haus (vgl. Angaben in der notariellen Urkunde vom 10. Mai 1990, Bl. 43 FG-Akte). Der Beklagte überzog RS wegen rückständiger Steuern seit 1991 mit Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. Niederschrift vom 4. Juni 1991 sowie vom 21. April 1992, Bl. 51 ff. und 69 ff. FG-Akte). Die Steuerschulden rühren aus Tätigkeiten des RS in der Baubranche her und beliefen sich im April 1992 auf ca. 113.000,00 DM.

Auf Grund mehrerer anonymer Strafanzeigen leitete die Steuerfahndung … im März 1996 gegen RS ein Strafverfahren ein. Sie stellte fest, dass RS seit 1991 schlüsselfertig Häuser erstellt, ohne die hierbei erzielten Gewinne zu erklären.

Hinsichtlich bestimmter Zahlungen, die Gegenstand der Anfechtung durch den Beklagten sind, stellte die Fahndung folgenden Sachverhalt fest: Die Klägerin eröffnete am 11. November 1993 unter Vorlage ihres Personalausweises zwei Girokonten bei der Volksbank … (im folgenden: Voba) unter den Kontonummern 27 …. Die Konten trugen neben der Inhaberbezeichnung C. die Zusätze „W.” und „N.”. Am gleichen Tage erteilte sie zugunsten des RS auf einem banküblichen Vordruck Kontenvollmacht (vgl. Schreiben der Voba vom 7. August 1996, Bl. 381 VollstrA III).

In der Zeit vom 23. Dezember 1993 bis zum 23. Januar 1996 überwiesen die Vertragspartner (Bauherren) des RS die aus der Erstellung der schlüsselfertig errichteten Häuser entstehenden Forderungen auf diese Konten. Die-Kontennummern waren ihnen von RS als „seine Konten” angegeben worden. Dabei handelte es sich um folgende Zahlungen:

1.

23.12.93

D.

58.500,00 DM

2.

31.03.94

J.

106.400,00 DM

3.

11.05.94

J.

110.000,00 DM

4.

31.05.94

D.

67.626,00 DM

5.

17.06.94

W.

110.000,00 DM

6.

01.09.94

D.

40.248,00 DM

7.

20.08.94

D.

67.626,00 DM

8.

25.08.94

W.

48.115,77 DM

9.

02.09.94

J.

7.325,00 DM

10.

23.09.94

M.

6.800,00 DM

11.

15.08.95

R.

21.154,33 DM

12.

01.09.95

R.

14.493,50 DM

13.

25.09.95

R.

28.987,00 DM

14.

03.10.95

K.

42.308,66 DM

15.

04.10.95

B.

42.308,66 DM

16.

25.10.95

R.

43.480,50 DM

17.

07.11.95

H.

14.400,00 DM

18.

27.11.95

R.

43.480,50 DM

19.

23.01.96

K.

31.731,50 DM

Die Zahlungen hatte die Steuerfahndungsprüfung anhand beschlagnahmter Ausgangsrechnungen sowie durch Zeugeneinvernahme der Bauherren ermittelt und anschließend mit den Zahlungseingängen auf den beiden Konten der Klägerin bei der Volksbank abgeglichen. Hierbei traten keine Differenzen auf (vgl. Bericht der Steuerfahndung vom 2. August 1996, Bl. 344 VollstrA III sowie im einzelnen Bl. 70 bis 90 der Steuerfahndungsakte).

Nachdem auch in den Jahren 1996 und 1997 weitere Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten gegenüber RS ohne Erfolg geblieben waren – RS hatte 1996 und 1997 fünf Mal die eidesstattliche Versicherung abgegeben bzw. nachgebessert (vgl. Schreiben des Amtsgerichts … vom 12. November 1997, Bl. 162 VollstrA IV) – erließ das Finanzamt auf Grundlage der Feststellungen der Steuerfahndung einen Duldungsbescheid, in dem es die einzelnen Anweisungen des RS an die Bauherren, Zahlungen auf die Konten der Klägerin bei der Volksbank zu überweisen, anfocht (Duldungsbescheid vom 10. März 1997, Bl. 43 bis 50 VollstrA IV, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird). Dem Bescheid ist eine Anlage beigefügt, in der die Steuerschulden des RS nach Zahlungszeitraum, Steuerart und Höhe im einzelnen aufgeführt sind. Die Steuerfestsetzungen gegenüber RS sind bestandskräftig, fällig und vollstreckbar. Den Einspruch der Klägerin vom 2. April 1997 gegen den Duldungsbescheid wies der Beklagte mit v Entscheidung vom 1. September 1997 zurück (Bl. 128 ff. VollstrA IV).

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin trägt vor, dass zum einen RS nicht die Absicht gehabt habe, seine Gläubiger zu benachteiligen und zum anderen, sie – die Klägerin – auch keine Kenntnis über eine entsprechende Absicht des RS gehabt hätte.

1.

Dass RS nie beabsichtigt habe, Gläubiger zu benachteiligen, ergebe sich aus der Tatsache, dass er die von den Bauherren auf die Konten der Klägerin überwiesenen Zahlungen unmittelbar und zweckgerichtet zur Begleichung von Handwerker- und Baumaterialrechnungen verwendet habe. Insofern sei bei dem Kläger überhaupt keine Vermögensmehrung eingetreten, die Gegenstand einer Anfechtung sein könne. Insoweit werde auf die Darstellung über die Verwendung der Gelder in der Klagebegründung vom 28. November 1997 verwiesen (Bl. 21 ff. FG-Akte).

2.

Im übrigen mangele es bereits an einer zivilrechtlichen Übereignung der Geldbeträge an die Klägerin, da die Bauherren nie an diese, sondern ausschließlich an den RS hätten leisten wollen, damit dieser die Bauvorhaben ordnungsgemäß beende. Insofern f...

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