Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstmalige Anwendung der Nichtberücksichtigung von Gewinnminderungen durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts von Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften gemäß § 8 Abs. 3 KStG

 

Leitsatz (amtlich)

§ 8 Abs. 3 KStG ist gemäß § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG erstmals anzuwenden auf das Wirtschaftsjahr 2002, bzw. das abweichende Wirtschaftsjahr 2002/2003. Somit ist im Wirtschaftsjahr 2001 keine außerbilanzielle Zurechnung in Höhe einer Teilwertabschreibung auf Beteiligungen von weniger als 10% an ausländischen Kapitalgesellschaften vorzunehmen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 2, 3 S. 3, § 34 Abs. 1, 7 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.04.2009; Aktenzeichen I R 57/06)

BFH (Urteil vom 22.04.2009; Aktenzeichen I R 57/06)

 

Tatbestand

Streitig ist eine außerbilanzielle Zurechnung gemäß § 8b Abs. 3 KStG.

Die Klägerin ist eine GmbH; sie wurde mit Vertrag vom 18.12.1990 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Industriemontage und gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung.

In der Bilanz zum 31.12.2001 nahm die Klägerin auf Wertpapiere des Anlagevermögens - ausländische Aktien, bisheriger Bilanzansatz 220.021,09 DM - eine Teilwertabschreibung in Höhe von 80.245,74 DM vor und wies diese zum 31.12.2001 mit 139.775,35 DM aus.

Die Veranlagungen für die Streitjahre wurden zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt. In den Jahren 2003/04 wurde bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durchgeführt. Die Teilwertabschreibung wurde anerkannt, da es sich bei den gesunkenen Kurswerten der Aktien um eine dauerhafte Wertminderung handele. Im Streitjahr 2001 sei allerdings die Vorschrift des § 8b Abs. 3 KStG anzuwenden, da für ausländische Beteiligungen an Körperschaften nicht mehr das Anrechnungsverfahren gelte. Deshalb sei die Teilwertabschreibung außerbilanziell zuzurechnen.

In der Schlussbesprechung erklärte die Klägerin sich mit der außerbilanziellen Zurechnung nicht einverstanden und äußerte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 8b Abs. 3 KStG.

Aufgrund der Betriebsprüfung ergingen entsprechend geänderte Steuerbescheide. Die dagegen fristgerecht eingelegten Einsprüche wurden nicht begründet. Mit Einspruchsentscheidung vom 21.10.2004 wurden die Einsprüche zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Schlussfolgerung, es sei im Veranlagungszeitraum 2001 eine Hinzurechnung gemäß § 8b Abs. 3 KStG vorzunehmen, da für ausländische Gesellschaften das Anrechnungsverfahren nie gegolten habe, sei unzutreffend. Die Vorschrift des § 8b Abs. 2 und 3 KStG umfasse grundsätzlich Gewinne und Gewinnminderungen bei Inlands- und Auslandsbeteiligungen. In der Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 6d Nr. 2 KStG werde im Gegensatz zur Nr. 1 nur abstrakt darauf Bezug genommen, dass für die erstmalige Anwendung der Veranlagungszeitraum maßgebend sei - nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen - das dem letzen Wirtschaftsjahr folge, das in dem Veranlagungszeitraum ende, in dem das alte KStG letztmals anzuwenden sei. § 8b KStG n.F. sei demnach erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden, soweit in diesem Jahr ein Gewinn betreffendes Ereignis eintrete und das Wirtschaftsjahr der Körperschaft dem Kalenderjahr entspreche. Letzteres sei der Fall. Die Hinzurechnung der Teilwertabschreibung schon im Veranlagungszeitraum 2001 sei daher unzulässig.

Es komme nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auch nicht darauf an, ob das Anrechnungsverfahren für die ausländische Gesellschaft jemals gegolten habe oder nicht. Vielmehr werde im Gesetz nur abstrakt darauf abgestellt, dass das neue KStG für die ausländische Gesellschaft, wenn sie eine inländische wäre, erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2002 gelte. Somit seien Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen im Jahr 2001 noch in voller Höhe abzugsfähig.

§ 8b Abs. 3 KStG verstoße zudem gegen das Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit, indem einerseits Gewinnminderungen nicht mehr anerkannt würden und gleichzeitig auf der letzten Stufe eine Ausschüttung an den Anteilseigner dennoch steuerpflichtig sei.

Hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2002 beziehe die Klage sich nur auf die Folgewirkungen.

Die Klägerin beantragt,

  • die Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2001, sowie die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001, alle vom 03.05.2004, und die Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2002, sowie die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 ff. KStG zum 31.12.2002, alle vom 18.05.2004, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.10.2004, dahin gehend zu ändern, dass die außerbilanzielle Zurechnung einer Teilwertabschreibung von 80.245,74 DM rückgängig gemacht wird.

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, gesetzliche Grundlage für den Veranlagungszeitraum 2001 sei das KStG 1999 in der Fassung der Bekan...

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