Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfteerzielungsabsicht eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Einkünfteerzielungsabsicht eines in der Rechtsform einer KG betriebenen geschlossenen Immobilienfonds, dessen Zweck es war, ein Erbaurecht mit aufstehenden Gebäuden zu vermieten und zu verwalten, und der das Eigentum an dem Grundstück erwirbt, wenn Indizien dafür sprechen, dass dieser Erwerb erfolgte, um das Grundstück alsbald zu veräußern.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.07.2006; Aktenzeichen IX R 47/05)

BFH (Urteil vom 12.07.2006; Aktenzeichen IX R 47/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin hinsichtlich der von ihr erzielten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) im Streitjahr 1994 mit Einkünfteerzielungsabsicht handelte.

Die Klägerin ist ein in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebener geschlossener Immobilienfonds. Die Gesellschaft wurde im Dezember 1969 gegründet und hat seither ihren Namen mehrfach geändert; seit 1990 firmiert sie als "H. B. Grundstücksvermietungsgesellschaft & Co. Objekt D" (BWF 19; Gesellschaftsvertrag, der zum 1. Januar 1990 in Kraft trat, Bl. 13 ff. Prozessakten -PA-). Im Streitjahr 1994 bestand die Gesellschaft aus dem Komplementär H. B. mit einem gezeichneten und eingezahlten Kapital von 5.000 DM sowie aus einer Vielzahl von Kommanditisten mit einem gezeichneten und eingezahlten Kapital von rd. 41 Mio. DM (vgl. Bl. 6 Feststellungsakten -FA-, und Bl. 3 der im August 1995 aufgestellten Bilanz zum 31.12.1994, Bilanzakten -BilA-). Seit 1999 befindet sich die Gesellschaft in Liquidation.

Zweck der Gesellschaft war es, "in D ein Erbbaurecht (ab November 1995: ein bebautes Grundstück) mit aufstehenden Gebäuden zu vermieten und zu verwalten" (§ 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags von 1990, Bl. 13 PA, Änderungsbeschluss vom 27.11.1995, Bl. 78 PA). Mit Vertrag vom 20. April 1994 erwarb die Klägerin das Grundstück, an dem sie bis zum 30. Juni 1994 lediglich das Erbbaurecht besaß, zum Kaufpreis von 20,5 Mio. DM. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte mit Zahlung des Kaufpreises an diesem Tag (vgl. Bl. E 2 der Bilanz zum 31.12.1994, BilA). Der Restbuchwert des Erbbaurechts zum 30. Juni 1994 i.H.v. rd. 570.000 DM wurde außerplanmäßig abgeschrieben (Bl. E 1 der Bilanz 1994, BilA).

Die Finanzierung des Grundstückskaufpreises erfolgte durch ein Darlehen der B-Bank AG, (Bank) über nominal 21,5 Mio. DM, dessen Gesamtlaufzeit mit "bis ca. 30.6.2020" angegeben war. Der Zinssatz für das Darlehen war bis zum 28. Februar 1998 auf 6,7 % festgeschrieben. Das Darlehen sollte bis zu diesem Zeitpunkt tilgungsfrei sein. Zum 28. Februar 1998 war die Rückzahlung des Darlehens vorgesehen; die hierfür erforderlichen Mittel sollten durch entsprechende Verkäufe beschafft werden. Für den Fall, dass die Rückzahlung zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgte, war ab dem 1. März 1998 ein Tilgungssatz von mindestens 2 % p.a. vereinbart. Die vierteljährlichen Zinsraten betrugen bis zum 1.3.1998 360.125 DM; ab dem 1.3.1998 waren - für den Fall der nicht erfolgten Rückzahlung - vierteljährliche Zins- und Tilgungsraten von 467.625 DM zu leisten (Darlehen vom 11. Mai 1994 Bl. 7 ff. Einspruchsakte -EA- und Bl. 63 ff. PA; ferner Bl. E 14 und Anlage 5 der Bilanz 1994, sowie Bl. E 13 und Anlage 5 der im Juli 1996 aufgestellten Bilanz für 1995, BilA). Im Jahr 2000 wurde das Grundstück auf Intervention der Bank veräußert, nachdem der Kredit der Klägerin notleidend und von der Bank gekündigt worden war.

Für das Streitjahr 1994 erklärte die Klägerin in ihrer im November 1995 eingegangenen Feststellungserklärung Einkünfte aus VuV i.H.v. ./. 2.185.712 DM (vgl. Bl. 3 ff., 7, 28 FA).

Die Veranlagung erfolgte zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO; mit Bescheid vom 15. April 1996 wurden antragsgemäß Einkünfte aus VuV i.H.v. ./. 2.185.712 DM festgestellt (Bl. 195, 129 ff., 196 ff. FA). Auf Grund eines Grundlagenbescheids (vgl. Bl. 2 FA "Änderung 1994") wurde dieser Bescheid unter dem 29. November 1996 nochmals geändert; die Einkünfte aus VuV ermäßigten sich auf ./. 2.195.812 DM (Bl. 73 FA "Änderungen 1994").

Letztlich wurden für die Jahre 1994 bis 1997 folgende Einkünfte aus VuV festgestellt (vgl. Bl. 16 Bp-Akte):

1994

./. 2.195.812 DM

1995

./. 1.578.600 DM

1996

./. 2.876.577 DM

1997

./. 2.691.912 DM.

Von Dezember 1998 bis Juli 1999 wurde bei der Klägerin für die Jahre 1994 bis 1997 eine Betriebsprüfung (Bp) durchgeführt (Bp-Bericht vom 23. Juli 1999, Bl. 13 ff. Bp-Akten). Dabei gelangte der Prüfer zu folgenden Ergebnissen (Bl. 17 f. Bp-Akten):

Der Erwerb des Grundstücks im Zeitpunkt der Vollvermietung - Vermietungsstand 1993/94 annähernd 100 % - sei als erster Schritt zur Veräußerung des Fondsobjekts anzusehen, denn Objekte dieser Größenordnung seien, mit einem Erbbaurecht belastet, unverkäuflich. Diese Ansicht werde bereits durch den Bericht des Beirats für das Jahr 1993 vom Oktober 1994 gestützt. Unter Punkt 4 dieses Beric...

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