Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnfeststellung 1985 bis 1988

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.05.2002; Aktenzeichen IV R 19/00)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Nach dem Ergebnis der Erörterung des Sach- und Streitstandes der vorliegenden Klage in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 1998, in der die Beteiligten auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –), ist noch streitig, ob das vom Kläger erworbene Eigenjagdrecht mit einem unstreitigen Kaufpreisanteil von 116.270,– DM ein zu bilanzierendes und abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut ist.

Der Kläger war in den Streitjahren geschäftsführender Gesellschafter der … wie Teilhaber an weiteren Gesellschaften. Aus diesen Tätigkeiten erzielte er positive Einkünfte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. November 1985 erwarb er verschiedene, in § 2 des Vertrages näher bezeichnete Grundstücke zum Kaufpreis von 1 Million DM. Dieser war unter anderem fällig, sobald dem Notar die Eintragung über das vom Kläger gepachtete Jagdrecht gemäß § 4 des Kaufvertrages vorliegen würde (§ 3 Abs. 2 Buchst. e des Vertrages). Im übrigen war die Zahlung des Kaufpreises abhängig von der Eintragung der Auflassungsvormerkung für die verkauften Grundstücke (§ 3 Abs. 2 Buchst. a des Vertrages). Der Preis für die Jagdpacht war vereinbarungsgemäß im Kaufpreis von 1 Million DM enthalten. Das ausschließliche Jagdrecht stand dem Kläger ab Zahlung des Kaufpreises zu. Es sollte durch Dienstbarkeiten auf den vom Jagdrecht erfaßten Parzellen, die nicht mitverkauft wurden, gesichert sein. In § 4 des Kaufvertrages ist auf eine Anlage I hingewiesen, nach der die zum Verkauf stehenden Flächen 79 ha 83 ar 49 qm und die (zunächst) verkauften Flächen 52 ha 70 ar 66 qm betragen, so daß sich die gesamte Pachtfläche Waldjagdgut auf 132 ha 54 ar 15 qm blief. Darin sind nicht enthalten die Teilflächen, deren Vermessung nach einer Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs im Jahre 1996 erfolgte.

Am 17. Dezember 1985 schloß der Kläger mit dem Eigenjagdbesitzer einen Jagdpachtvertrag über den Eigenjagdbezirk … mit einer bejagbaren Fläche von insgesamt 132 ha 54 ar zum Pachtpreis von jährlich 8.000,– DM. In einem weiteren notariellen Vertrag vom selben Tag vereinbarten der Eigenjagdbesitzer und der Kläger, daß § 4 des Kaufvertrages vom 13. November 1985 (betr. die Jagdpacht) aufgehoben und dafür die Bestimmungen des Jagdpachtvertrages vom 17. Dezember 1985 Grundlage des Kaufpreises sein sollten sowie der im damaligen Kaufpreis enthaltene Pachtpreis ohne weitere Pachtzahlung berücksichtigt werden sollte. Daneben schloß der Kläger am 01. April 1986 mit einem Dritten einen „Internen Jagdpachtvertrag” über die Jagdnutzung auf dessen Eigenjagdbezirk … und die Gemeindejagd „…”, die beide eine Fläche von insgesamt 108 ha betreffen und an das übrige Jagdpachtgebiet des Klägers angrenzen.

Die im Kaufvertrag vom 13. November 1985 genannten Grundflächen gingen grundbuchrechtlich nicht in einem Zuge auf den Kläger über. Für die Grundstücke der laufenden Nummern 1 bis 26 des Bestandsverzeichnisses ist der Kläger auf Grund der Auflassungsvormerkung vom 07. Mai 1986 am 14. Juli 1986, für das Grundstück der Nummer 27 nach Auflassungsvormerkung vom 26. Oktober 1988 am 19. Dezember 1988, für die Grundstücke Nummern 28 bis 32 nach Auflassungsvormerkung vom 23. November 1991 am 15. Januar 1992 und für das Grundstück Nummer 33 nach Auflassungsvormerkung vom 18. Juni 1996 am 29. Juli 1996 als Eigentümer eingetragen worden. Danach war der Kläger in den Streitjahren 1985 bis 1988 unstreitig für etwas weniger als 66 ha als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Am 17. Januar 1986 setzte der Beklagte auf Grund des ihm vorgelegten Kaufvertrages und des Jagdpachtvertrages die Grunderwerbsteuer fest. Dabei sah er die Aufwendungen für die Jagdpacht nicht als auf den Grund und Boden entfallend an und zog demgemäß einen Betrag von 116.270,40 DM von der … grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage ab. Diesen Betrag hatte der Beklagte auf Grund der vereinbarten Jagdpacht von jährlich 8.000,– DM über einen Zeitraum von 30 Jahren (= 240.000,– DM) durch Abzinsung mit dem Faktor 48.446 % ermittelt.

Im Anschluß an eine im Oktober 1991 durchgeführte Außenprüfung erließ der Beklagte am 24. Mai 1993 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1985 bis 1988. Auf den Einspruch des Klägers setzte der Beklagte die Gewinne für 1985 mit ./. 21.217,– DM, für 1986 mit ./. 98.640,– DM, für 1987 mit ./. 117.547,– DM und für 1988 mit ./. 49.400,– DM fest. In der Einspruchsentscheidung vom 01. März 1996 vertrat der Beklagte die Auffassung, daß Einkünfte aus Jagd nur dann mit Land- und Forstwirtschaft in Zusammenhang stünden, wenn der Land- und Forstwirt Eigentümer zusammenhängender land- und forstwirtschaftlich genutzter Ländereien sei, die nach § 7 Bun...

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