Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsbescheid über Lohnsteuer 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.10.2002; Aktenzeichen VI R 112/99)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin für ihren ehemaligen Arbeitnehmer Lohnsteuer einbehalten und abführen musste für eine Zahlung die von der Rückdeckungsversicherung als Gegenleistung für den Verzicht auf eine Versorgungszusage direkt an die Ehefrau des Arbeitnehmers ausbezahlt wurde.

Die Klägerin, eine GmbH i. L., betrieb seit 1976 bis zu ihrer Liquidation im Januar 1998 einen Großhandel mit Möbeln. Ihrem Gründungsgesellschafter und damaligen Geschäftsführer … gewährte sie am 1. Juli 1982 eine Versorgungszusage, zu deren Absicherung bei der Alten Leipziger Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde.

1990 wurden 51 % der Geschäftsanteile an die Firma … verkauft, die im Jahr 1991 auch noch die restlichen Anteile erwarb. … wurde sodann 1992 als Geschäftsführer abberufen und schied aus den Diensten der Klägerin aus.

Zwischenzeitlich trennte sich … von seiner Ehefrau … und setzte sich auf die … Republik ab. Sein derzeitiger Aufenthalt ist unbekannt.

Im Januar 1993 wurde eine Vereinbarung (Bl. 38–40 Prozessakte – PrA –) getroffen, wonach … vertreten durch einen inländischen Bevollmächtigten, auf seine Rechte aus der Versorgungszusage verzichtete. Im Gegenzug trat die Klägerin sämtliche Rechte aus der Rückdeckungsversicherung an Frau … ab. Die Versicherung zahlte daraufhin den Betrag von 173.464,84 DM direkt an Frau … aus.

Der Vorgang blieb bei der Klägerin unverbucht.

Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung wurde die Klägerin wegen dieses Vorgangs für nicht einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von 65.908,00 DM gemäß § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG in Haftung genommen. Der Beklagte sah in der Abtretung aller Rechte aus der Rückdeckungsversicherung an Frau … eine Zuwendung an Herrn …. Die Lohnsteuer erhob er gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 39 d Abs. 1 EStG unter Zugrundelegung der für beschränkt steuerpflichtige Personen anzuwendenden Steuerklasse I.

Gegen den Haftungsbescheid vom 12. November 1997 erhob die Klägerin fristgerecht Einspruch, der mit Einspruchsentscheidung ohne Datum, der Klägerin am 20. Juni 1998 zugegangen, als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Vereinbarung aufgrund der die Alte Leipziger den Betrag von 173.464,84 DM an Frau … ausgezahlt hatte, sei auf Betreiben des … im Hinblick auf das anhängige Ehescheidungsverfahren getroffen worden. Auf den Auszahlungsvorgang habe die Klägerin keinerlei Einfluss nehmen können. Die Einbehaltung von Lohnsteuer aus diesem Betrag sei faktisch unmöglich gewesen.

Bei diesem Sachverhalt bestehe die mit dem Haftungsbescheid geltend gemachte Haftung nicht. Die Voraussetzungen des § 42 d EStG lägen nicht vor, da die Klägerin überhaupt nicht zum Lohnsteuerabzug in der Lage gewesen sei. Die Klägerin habe selbst überhaupt keine Zahlung an ihren früheren Arbeitnehmer erbracht, von der sie hätte Lohnsteuer einbehalten können.

Allein aus der Mitwirkung der Klägerin an der Vereinbarung ergebe sich keine Pflicht zur Einbehaltung von Lohnsteuer. Ebensowenig habe ein Pflicht bestanden, bei der Alten Leipziger zu intervenieren. Die Versicherungsgesellschaft selbst sei nicht zur Lohnsteuerabführung verpflichtet gewesen.

Der Umstand, dass die Abtretung der Rechte aus der Versicherung bei steuerrechtlicher Würdigung zu einem einkommensteuerpflichtigen Sachbezug geführt haben möge, führe nicht per se zu einer Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, der Haftungsbescheid sei ermessensfehlerhaft, da auch die Inanspruchnahme des Steuerschuldners wegen dessen unbekannten Aufenthalts im Ausland nicht dazu geführt hatte, dass der Beklagte die Steuern jemals erhalten hätte. Unter diesen Umständen könne der vom Arbeitnehmer verursachte Steuerausfall nicht der Klägerin als Arbeitgeber angelastet werden.

Die Klägerin beantragt,

den Haftungsbescheid über Lohnsteuer 1993 vom 12. November 1997 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung ohne Datum aufzuheben,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seinem im Verwaltungsverfahren vertretenen Standpunkt fest und verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Haftungsbescheid ist rechtmäßig.

Der Senat sieht von einer eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er der Einspruchsentscheidung folgt (§ 105 Abs. 5 FGO).

Ergänzend wird ausgeführt:

Der Streitfall ist nicht dem mit BFH-Urteil vom 24. Oktober 1997 – VI R 23/94 (BFHE 1984, 474) entschiedenen Sachverhalt vergleichbar. Der BFH hatte seine Auffassung, dass der Arbeitgeber für Lohnzahlungen Dritter nicht haftete, entscheidend darauf gestützt, dass dieser in die Zahlung der Trinkgelder in ...

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