Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

 

Leitsatz (amtlich)

Wegen Beihilfe zur Umsatzsteuer-Hinterziehung haftet, wer auf seinen Namen ein Konto eröffnet, auf dem sämtliche betrieblichen Gelder eines fremden Unternehmers eingezahlt werden. Die Zurverfügungstellung eines betrieblichen Kontos für einen fremden Dritten stellt insoweit keine äußerlich neutrale Handlung mehr dar.

 

Normenkette

AO §§ 71, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1; UStG § 18 Abs. 1 S. 1; StBerG § 27

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen seine Haftungsinanspruchnahme wegen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung.

Der Kläger wurde im Januar 1998 Mitglied des P Clubs, der durch die P AG mit Sitz in .../Schweiz verwaltet wurde. Die Firma wurde am 08. Mai 1998 in das Handelsregister des Kantons ... eingetragen und wurde verantwortlich geleitet von einem Herrn K, damals wohnhaft in N. In der Schweiz selbst wurden keine Geschäftstätigkeiten entfaltet. Vielmehr war Herr K unter diesem Firmenmantel ausschließlich in Deutschland tätig.

Nach den Feststellungen des gegen Herrn K ergangenen rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts K vom 13. Juli 2000 - Az.: ... - veranlasste dieser zwischen Ende 1997 und Anfang 1999 im Rahmen eines Schneeballsystems mindestens 1.614 Personen durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages von 100,-- DM zzgl. 16 v.H. USt sowie der Eröffnung eines Kundenkontos auf Guthabenbasis mit einer Einlage von mindestens 100,-- DM inkl. 16 v.H. USt Mitglied der P AG zu werden. Den Mitgliedern wurde vorgetäuscht, dass sie weltweit zu besonders günstigen Preisen bei verschiedenen Versandhäusern Waren bestellen könnten, wobei die P AG ein lebenslängliches Umtauschrecht garantiere. Die Clubmitglieder konnten bei dem P Club ihre Bestellungen aufgeben. Der P Club besorgte aufgrund der Bestellung diese Waren und lieferte sie an die Club-Mitglieder aus. Auf diese Weise wurden Clubbeiträge in Höhe von mindestens 164.024,-- DM entrichtet. Darüber hinaus zahlten die geworbenen Mitglieder mindestens 234.063,-- DM für die Einrichtung eines persönlichen Guthabenkontos. Sämtliche Gelder wurden vereinnahmt, ohne dass jedoch eine ordnungsgemäße Buchführung existierte. Bis September 1998 gab es noch nicht einmal ein Geschäftskonto. Nachdem Herr K im Laufe der Geschäftsentwicklung festgestellt hatte, dass die Mehrzahl der Mitglieder zwar Guthabenkonten eingerichtet, jedoch hiervon keinen Gebrauch gemacht hatten, entschloss er sich, die Gelder in Höhe von insgesamt 216.840,16 DM anderweitig zur Begleichung laufender Kosten zu verwenden.

Am 15. August 1998 bzw. 15. September 1998 eröffnete der Kläger auf seinen Namen bei der Volksbank H zwei Konten (Kto.-Nr. 12086601 und Kto.-Nr. 12088000), nachdem eine von Herrn K vorgeschlagene Kontoeröffnung bei der Deutschen Bank in K erfolglos geblieben war. Ab diesem Zeitpunkt wurde ein Teil der Geschäfte des P Clubs über diese Konten abgewickelt. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung (Bl. 36 ff. der Haftungsakte) hat der Kläger gegenüber der Staatsanwaltschaft K am 09. Juni 1999 eingeräumt, seinen Namen nur benutzt zu haben, damit überhaupt ein Konto habe eröffnet werden können, da es Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer Kontoeröffnung zugunsten der P AG gegeben habe. Eine Kontoeröffnung durch Herrn K selbst war nicht möglich oder wäre jedenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen, da dieser, wie auch dem Kläger bekannt war, die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Über die vom Kläger eröffneten Konten waren sowohl er als auch Herr K verfügungsberechtigt. Ab November 1998 trat der Kläger darüber hinaus in Absprache mit Herrn K, der diese Rolle nicht einnehmen wollte, nach außen hin als Geschäftsführer der Fa. P Deutschland auf.

Da auf den für diese Konten bei der Volksbank H eingereichten Überweisungsträgern die P AG "als Geldempfänger" angegeben war, verlangte die Bank eine Klärung. Hierauf erfolgte am 28. Dezember 1998 eine Kontenumschreibung auf die P AG. Zu einer Eintragung und Registrierung der P AG ist es in Deutschland nicht gekommen. Die von N, dem Wohnsitz von Herrn K, ausgehenden Aktivitäten der P AG wurden umsatzsteuerlich beim zuständigen Finanzamt M nicht erfasst.

Bei der P AG handelte es sich insoweit lediglich um eine "Briefkastenfirma", deren Aktivitäten umsatzsteuerlich Herrn K als Verantwortlichem persönlich zuzurechnen waren. Weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch die Umsatzsteuerjahreserklärung für 1998 wurde von Herrn K abgegeben. Das insoweit auch wegen Steuerhinterziehung gegen Herrn K eingeleitete Strafverfahren (Az.: ...) wurde von der Staatsanwaltschaft K vor dem Hintergrund der Anklage wegen Betruges gemäß § 263 des Strafgesetzbuches - StGB- und progressiver Kundenwerbung nach § 6 c des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG- gemäß § 154 der Strafprozessordnung -StPO- eingestellt. Der Beklagte hat - ausgehend von den im Rahmen des Strafverfahrens gegen Herrn K festgestellten Umsätzen - unter Berücksichtigung von...

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