Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustrücktrag im Zusammenhang mit Tantieme

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird der Jahresabschluss einer GmbH nicht innerhalb der Frist des § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG festgestellt, so ist für die Fälligkeit der Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die fristgerechte Feststellung des Jahresabschlusses zu fingieren (gegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1996 - 8 K 108/95, EFG 1997, 872).

2. Grundsätzlich kann zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer vereinbart werden, dass dessen Tantieme rückwirkend zu kürzen ist, wenn die GmbH im Folgejahr einen Verlust erwirtschaftet (so auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2015 - 6 K 3640/13, EFG 2015, 2215). Ein solcher Verlustrücktrag bei der Tantiemeberechnung ist steuerlich beim Tantiemeberechtigten jedoch nur dann beachtlich, wenn dies mit der GmbH entsprechend vereinbart wurde. Eine zumindest konkludente Vereinbarung kann sich aus der bilanziellen Handhabung bei der GmbH ergeben.

 

Normenkette

EStG §§ 19, 11 Abs. 1; GmbHG § 42a Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.04.2020; Aktenzeichen VI R 44/17)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Vereinbarung über die nachträgliche Änderung der Tantieme wegen eines Verlustrücktrags steuerliche Wirkung hat.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute.Der Kläger war im Streitjahr 2009 Anteilseigner zu 51% und Geschäftsführer der am 01.06.1995 gegründeten A GmbH mit Sitz in P. Weiterer Anteilseigner mit 49% und ebenfalls Geschäftsführer der A GmbH war der Bruder des Klägers, Herr P. S.

Der Kläger ist außerdem Alleingesellschafter und Geschäftsführer der am 14.02.1979 gegründeten B GmbH.

Für seine Tätigkeit für die A GmbH erhielt der Kläger im Streitjahr 2009 ein Geschäftsführergehalt in Höhe von 157.969 €. Für seine Tätigkeit für die B GmbH erhielt er ein Geschäftsführergehalt in Höhe von 208.705 €.

Mit Geschäftsführerverträgen vom 02.01.1996 gewährte die A GmbH dem Kläger und dem weiteren Geschäftsführer P. S. neben dem monatlichen Festgehalt eine Tantieme. Hierzu heißt es in § 2 Ziffer 6) der von den Vertragsschließenden unterschriebenen Version:

"Der Geschäftsführer erhält eine Tantieme in Höhe von 25% des Jahresüberschusses der Handelsbilanz vor Verrechnung mit Verlustvorträgen und vor Abzug der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Tantieme wird auf 25% des Bruttojahreseinkommens des Geschäftsführers ohne Tantieme begrenzt. Die Gewinntantieme ist einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig."

Mit Geschäftsführervertrag vom 31.05.1996 (§ 2 Ziffer 5) gleich lautend wie der Vertrag mit der A GmbH) gewährte die B GmbH ihrem Geschäftsführer neben dem monatlichen Festgehalt eine Tantieme in Höhe von 25% des Jahresüberschusses der Handelsbilanz vor Verrechnung mit Verlustvorträgen und vor Abzug der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Tantieme wurde auf 25% des Bruttojahreseinkommens des Geschäftsführers ohne Tantieme begrenzt. Die Tantieme sollte jeweils einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig werden.

Weitere schriftliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen.

Für das Kalenderjahr 2007 ergaben sich für die beiden Geschäftsführer der A GmbH Tantiemen in Höhe von je 6.514 €. Nach einem Beschluss vom 12.12.2008 wurde am 19.12.2008 eine Gewinnausschüttung vorgenommen in Höhe von 66.300 € für den Kläger und in Höhe von 63.700 € für den weiteren Geschäftsführer.

Zum 31.12.2008 wurden Tantiemen in Höhe von je 160.984 € für 2008 in der Bilanz der A GmbH als Passivposten ausgewiesen.

Die Bilanz für die A GmbH wurde im Dezember 2009 festgestellt.

Am 12.12.2008 erging bei der B GmbH ein Gesellschafterbeschluss, wonach der Gesellschafter am 19.12.2008 eine Vorab-Gewinnausschüttung in Höhe von 500.000 € erhielt. Für 2008 wurde eine Tantieme in Höhe von 40% des Jahresüberschusses vor Steuern von 400.649 € = 160.260 € ermittelt und in der Bilanz der B GmbH zum 31.12.2008 als Passivposten ausgewiesen.

Die Bilanz für die B GmbH wurde im Dezember 2009 festgestellt.

Die Tantiemen wurden weder im Jahr 2009 noch in den Folgejahren ausgezahlt. Im Jahr 2011 wurden sie jeweils auf das Konto 1701 "sonstige Verbindlichkeiten" umgebucht.

Im Jahr 2009 hatte die A GmbH einen Verlust in Höhe von 399.149 € und die B GmbH einen Verlust in Höhe von 252.061 €; die Verluste wurden jeweils nach 2008 zurückgetragen.

Ausweislich der Bilanzakten der A GmbH und der B GmbH erfolgte bis 2014 bei der A GmbH, bzw. bis 2013 bei der B GmbH keine - teilweise - den Gewinn erhöhende Auflösung der Tantieme-Verbindlichkeiten. Erträge aus der Auflösung von Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern sind in den Gewinn- und Verlustrechnungen der A GmbH bis 2014 nicht enthalten. Erträge aus der Auflösung von Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern sind in den Gewinn- und Verlustrechnungen der B GmbH bis 2013 nicht enthalten.

In der Einkommensteuererklärung für 2009 erklärten die Kläger die o.g. Einkünfte des Klägers aus nicht selb...

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