rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989 und 1990

 

Tenor

1) Der geänderte Einkommensteuer-Bescheid für 1989 vom 2. November 1993 und die insoweit hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 24. März 1995 werden aufgehoben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger und der Beklagte je hälftig zu tragen.

3) Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist der Zeitpunkt des Zuflusses von Tantiemen.

Die Kläger sind ein Ehepaar. Von diesen war der Kläger bis einschließlich des Jahres 1995 zu 100 % Gesellschafter und Geschäftsführer der … GmbH in … (künftig: … GmbH). Zudem war er auch Geschäftsführer der … GmbH in … (künftig: … GmbH). An der … M GmbH war der Kläger in der Zeit von 1980 bis 1992 zu 90 % beteiligt.

Nach § 5 des Dienstvertrags vom 26. April 1982 steht dem Kläger gegenüber der … GmbH neben seinem festen Monatsgehalt je Geschäftsjahr der Gesellschaft eine Tantieme zu. Diese beträgt … einer Bemessungsgrundlage, welche im einzelnen in der o.g. vertraglichen Bestimmung geregelt ist und sich am Jahresüberschuß der Gesellschaft orientiert. Der Höchstbetrag der Tantieme beträgt jährlich … DM.

Die Tantieme ist nach der in dem Dienstvertrag getroffenen Vereinbarung einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft fällig.

Auch gegenüber der … M GmbH steht dem Kläger aufgrund des Nachtrags vom 22. Februar 1984 zum Dienstvertrag vom 6. Dezember 1979 eine Tantieme zu.

Diese beträgt nach § 8 des Dienstvertrags in der durch den Nachtrag geänderten Fassung … einer wiederum dort im einzelnen geregelten Bemessungsgrundlage, welche sich am Jahresüberschuß der Gesellschaft orientiert, höchstens jedoch jährlich … DM.

Auch dieser Tantiemeanspruch ist einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft fällig.

In § 8 des Gesellschaftsvertrags der … GmbH vom 22. Dezember 1981 und § 7 des Gesellschaftsvertrags der … M GmbH ist jeweils festgelegt, daß der Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von sechs Monaten aufzustellen ist.

Das Geschäftsjahr der … GmbH und der … M GmbH entspricht nach deren Gesellschaftsverträgen jeweils dem Kalenderjahr.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Verträge Bezug genommen.

Ausweislich des beim Beklagten am 1. Februar 1990 eingereichten Jahresabschlusses der … GmbH zum 31. Dezember 1988 wurde dieser Abschluß am 17. November 1989 mit dem Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers versehen.

Dieser übersandte mit Schreiben vom 18. Januar 1990 an den Kläger in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der … GmbH den Jahresabschluß dieser GmbH zum 31. Dezember 1988. In der Gesellschafterversammlung dieser GmbH am 30. Januar 1990 wurde der Jahresabschluß zum 31. Dezember 1988 festgestellt. Die Auszahlung der dem Kläger zustehenden Tantieme für das Geschäftsjahr 1988 von unstreitig … DM erfolgte im Januar 1991.

Der am 15. März 1991 beim Beklagten eingereichte Jahresabschluß dieser GmbH zum 31. Dezember 1989 wurde am 5. März 1991 mit dem Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers versehen. Der Wirtschaftsprüfer übersandte mit Schreiben vom 13. März 1991 den Jahresabschluß dieser GmbH zum 31. Dezember 1989 an den Kläger. Dieser Jahresabschluß wurde in der Gesellschafterversammlung vom 15. März 1991 festgestellt. Die Auszahlung der dem Kläger für das Geschäftsjahr 1989 zustehenden Tantieme von wiederum … DM erfolgte im März 1991.

Der am 5. März 1990 beim Beklagten eingereichte Jahresabschluß der … M GmbH zum 31. Dezember 1988 enthält unter dem Datum vom 15. Dezember 1989 den Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers.

Dieser übersandte mit Schreiben vom 21. Februar 1990 an den Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der … M GmbH deren Jahresabschluß zum 31. Dezember 1988. In der Gesellschafterversammlung vom 1. März 1990 wurde dieser Jahresabschluß festgestellt. Die dem Kläger für das Geschäftsjahr 1988 zustehende Tantieme von unstreitig … DM wurde an diesen im Januar 1991 ausbezahlt.

Der am 15. März 1991 eingereichte Jahresabschluß der … M GmbH zum 31. Dezember 1989 weist den Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers unter dem Datum vom 4. März 1991 aus. Dieser übersandte mit Schreiben vom 12. März 1991 den Jahresabschluß zum 31. Dezember 1989 dieser GmbH an den Kläger. Dieser wurde in der Gesellschafterversammlung vom 13. März 1991 festgestellt. Die dem Kläger für das Geschäftsjahr 1989 zustehende Tantieme von wiederum … DM wurde an diesen im März 1991 ausbezahlt.

Durch die Verfügung vom 16. Juli 1990 forderte der Beklagte die Einkommensteuer(ESt)-Erklärung der Kläger für 1989 und die für die … GmbH, für die … M GmbH sowie für die … GmbH & Co KG für 1989 abzugebenden Steuererklärungen zum 30. Oktober 1990 an.

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