Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Zuwendung bei nachträglicher Genehmigung einer vollmachtslosen Vertretung

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden bei der Beurkundung einer Grundstücksschenkung sowohl der Schenker als auch der Beschenkte von einem vollmachtslosen Vertreter vertreten, wird die Zuwendung erst im Zeitpunkt der Genehmigung der vollmachtslosen Vertretung bewirkt. Die Genehmigung wirkt nicht steuerbegründend auf den Zeitpunkt der Beurkundung zurück.

 

Normenkette

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.10.2005; Aktenzeichen II R 53/02)

BFH (Urteil vom 26.10.2005; Aktenzeichen II R 53/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für eine Grundstückszuwendung.

Laut notarieller Urkunde des Notars B in Frankfurt a.M. vom 28. Dezember 1995 (Nr. 356/1995 der Urkundenrolle) erwarb der Kläger von seinem Vater E. H. Miteigentumshälften an mehreren im Grundbuch von H Blatt ... eingetragenen Grundstücken, an denen er bereits zuvor hälftig beteiligt war. Die Übertragung der Miteigentumsanteile erfolgte laut § 1 Ziffer 3 der Urkunde „unentgeltlich“. In § 7 der Urkunde wurde dem Vater indes „auf dessen Lebensdauer je ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht an den  1/2 Miteigentumsanteilen“ eingeräumt. In § 5 der Urkunde wurde die Auflassung erklärt sowie die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch bewilligt und beantragt (Bl. 1 bis 23 der Schenkungsteuerakten).

Bei der Beurkundung wurden sowohl der Kläger als auch sein Vater von Büroangestellten des Notars vertreten, die jeweils als „vollmachtlose Vertreter“ auftraten. Mit Erklärung vom 20. Februar 1996 genehmigten der Kläger und sein Vater den Inhalt der Urkunde vom 28. Dezember 1995 und die in ihrem Namen abgegebenen Erklärungen (Bl. 24 u. 25 der Schenkungsteuerakten).

Durch Schenkungsteuerbescheid vom 10. August 1998 setzte der Beklagte wegen dieses Vorgangs, den er als eine erst im Jahre 1996 ausgeführte Schenkung wertete, gegen den Kläger Schenkungsteuer von 762.978 DM fest, die er in Höhe von 43.795 DM gemäß § 25 Abs. 1 ErbStG zinslos stundete. Dabei schätzte er den Steuerwert des erworbenen Grundbesitzes auf 4.117.000 DM. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren erhöhte der Beklagte den gestundeten Betrag durch Bescheid vom 15. September 1998 auf 403.864 DM. Soweit sich der Kläger gegen die Annahme wandte, die Zuwendung sei erst im Jahre 1996 ausgeführt und deshalb nach der ab dem 1. Januar 1996 geltenden Rechtslage aufgrund der Erbschaftsteuerrreform im Jahressteuergesetz (JStG) 1997 zu beurteilen, blieb der Einspruch erfolglos. Dazu führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2001 aus, die freigebige Zuwendung sei erst mit der Erteilung der Genehmigungen seitens des Klägers und seines Vaters i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt worden.

Im Verlauf des Klageverfahrens änderte der Beklagte die Steuerfestsetzung durch Bescheid vom 7. Juni 2001 erneut und setzte nunmehr die Schenkungsteuer auf 759.178 DM und den Stundungsbetrag auf 401.907 DM fest. Er berücksichtigte dabei die in (ebenfalls geänderten) Feststellungsbescheiden des Finanzamts N vom 31. Januar 2001 auf den 20. Februar 1996 festgestellten Grundbesitzwerte von insgesamt 4.097.000 DM. In den Feststellungsbescheiden wird darauf hingewiesen, dass diese Bescheide Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind, das bis „zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung über die Schenkungsteuer ruht“. Mit Bescheid vom 26. Juni 2002 hat der Beklagte sodann die Steuerfestsetzung im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2001 II R 61/99 (BStBl. II 2001, 834) für vorläufig erklärt.

Mit der Klage begehrt der Kläger eine Steuerfestsetzung auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Rechtslage nach dem ErbStG 1974. Er meint, die Zuwendung sei vor dem 31. Dezember 1995 ausgeführt worden und führt dazu aus, er und sein Vater als Schenker seien sich darüber einig gewesen, dass die geplante Schenkung noch im Jahre 1995 vollzogen werden solle. Es sei deshalb ein Beurkundungstermin auf den 28. Dezember 1995 vereinbart worden. Nach dem beurkundeten Vertrag habe auch der Besitz mit Wirkung von diesem Tage übergehen sollen. Das Gleiche gelte für die Nutzungen, für die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung sowie für die Lasten. Da die Vertragsparteien den vereinbarten Beurkundungstermin nicht persönlich hätten wahrnehmen können, seien die Notariatsangestellten mit ihrer Vertretung bei der Beurkundung beauftragt worden. Dass die mangels schriftlicher Vollmachtsurkunden erforderlichen Genehmigungserklärungen erst im Februar 1996 vor dem Notar abgegeben worden seien, ändere nichts an der bereits am 28. Dezember 1995 mit der Beurkundung entstandenen Steuerschuld. Die Schenkung sei nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen schon am Tag der Beurkundung entstanden, zumal in der notariellen Urkunde die Auflassung erklärt und die Eintragung der...

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