Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung 1981 bis 1984 und einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1983 und 1984 für die GbR

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage nach zunächst erhobenen Untätigkeitsklagen und über die Rechtmäßigkeit von Gewinnzuschätzungen.

Der Kläger war von Oktober 1981 bis Dezember 1987 Gesellschafter der … Gesellschaft bürgerlichen Rechts in …, die Schmuckwaren … vertrieb.

In den Feststellungs- und Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre gab die Gesellschaft folgende durch Einnahme-Ausgabe-Überschußrechnung ermittelten Gewinne aus Gewerbebetrieb an (vgl. Bl. 3, 11, 21, 29 der Feststellungsakten):

DM

1981

2.479,–

1982

16.262,–

1983

14.939,–

1984

5.248,–

Diese Einkünfte stellte der Beklagte durch bestandskräftig gewordene Bescheide vom 19. Juli 1983, 26. Januar 1984, 10. Dezember 1984 und 30. Mai 1988 gesondert und einheitlich fest, wobei er jedem Gesellschafter einen hälftigen Anteil zurechnete. Einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge wurden nicht festgesetzt.

Nach einer 1987 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung und einer anschließenden Steuerfahndungsprüfung gelangte die Steuerfahndungsstelle des Beklagten zu der Ansicht, die Gesellschaft habe in den Streitjahren Scheckeinzahlungen auf Bankkonten der Gesellschafter und Barzahlungen nicht als Betriebseinnahmen erfaßt und deshalb tatsächlich folgende Gewinne erzielt (vgl. F 2 des Prüfungsberichts vom 13. Februar 1989, Bl. 15, 20 der Betriebsprüfungsberichtsakte):

DM

1981

30.816,–

1982

111.451,–

1983

183.146,–

1984

207.259,–

Der Steuerfahndung folgend, stellte der Beklagte durch Bescheide vom 27. April 1989, die wegen neuer Tatsachen und Beweismittel geändert waren (Bl. 64–71 F-Akte), gewerbliche Einkünfte fest. Außerdem setzte er durch erstmalige Gewerbesteuermeßbescheide vom 16. Mai 1989 (Bl. 4, 6, 8 der Gewerbesteuerakte) folgende einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge fest, wobei er vom Gewerbeertrag einen jährlichen Freibetrag von 36.000,– DM abzog, auf den verbleibenden Gewerbeertrag eine Steuermeßzahl von 5 v.H. anwandte und ein Gewerbekapital von jeweils 0 DM zugrunde legte:

DM

1982

3.770,–

1983

7.355,–

1984

8.560,–

Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 26. Mai 1989 Einspruch ein, den er am 17. November 1989 und erneut um 27. Februar 1991 begründete.

Nachdem der Beklagte im Juni 1994 die Vollstreckung wegen rückständiger Einkommen- und Kirchensteuer in Höhe von rund 130.000,– DM betrieben hatte, erhob der Kläger mit vier Schriftsätzen vom 16. September 1994 gegen den Beklagten Klage wegen „Vornahme einer Handlung” mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger rechtsbehelfsfähige Einspruchsbescheide hinsichtlich der geänderten Gewinnfeststellungsbescheide für 1981 bis 1984 und der erstmaligen Gewerbesteuermeßbescheide für 1982 bis 1984 zu erteilen. Die Klagen wurden beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz wegen des Jahres 1981 unter dem Aktenzeichen 1 K 2571/94, wegen 1982 unter 1 K 2572/94, wegen 1983 unter 1 K 2556/94 und wegen 1984 unter 1 K 2573/94 registriert.

Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 4. November 1989 gegenüber dem Kläger eine Einspruchsentscheidung ohne Rechtsmittelbelehrung. Die Entscheidung würdigte die Scheckgutschriften auf den Bankkonten, soweit vom Kläger zugestanden, als Betriebseinnahmen, schätzte – insoweit unter Zurückweisung der Einsprüche – 30 v.H. der Zugänge auf den Bankkonten als nicht erklärte Bareinnahmen hinzu und setzte sodann die gewerblichen Gewinne und die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge der Gesellschaft auf folgende Beträge herab (vgl. Bl. 80 F-Akte = Bl. 56 der Prozeßakte 1 K 2573/94):

1. Gewinn

DM

1981

2.445,–

1982

6.334,–

1983

84.648,–

1984

86.265,–

2. Gewerbesteuermeßbetrag

DM

1982

0

1983

2.430,–

1984

2.510,–

Die Einspruchsentscheidung veranlaßte den Kläger mit Schriftsätzen vom 7. November 1994 (eingegangen am 8. November), die Rechtsstreite wegen der Jahre 1981 bis 1984 – 1 K 2571/94, 2572/94, 2556/94 und 2573/94 – in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Diesen Erledigungserklärungen des Klägers schloß sich der Beklagte am 24. November 1994 an.

Gegen die Einspruchsentscheidung vom 4. November 1994 erhob der Kläger mit einem weiteren Schriftsatz vom 8. November 1994 (eingegangen am 9. November) die vorliegende – unter dem Aktenzeichen 1 K 2867/94 registrierte – Klage, und zwar zunächst mit dem Ziel, die jährlichen Zuschätzungen von Betriebseinnahmen rückgängig zu machen.

Daraufhin wies der Vorsitzende des Senats mit Schreiben vom 25. November 1994 auf das BFH-Urteil vom 28. Oktober 1988 III B 184/86 (BStBl. 1989, II S. 107) zur sogenannten Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO hin und bat den Kläger, das mit der Klage verfolgte Ziel mitzuteilen. Werde eine Fortsetzung der ursprünglichen Klageverfahren mit neu gefaßten Klageanträgen begehrt, so könne die Klage vom 8. November 1994 als Widerruf der Erledigungserklä...

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