Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzungszinsen

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.12.1998; Aktenzeichen XI R 24/98)

 

Tenor

1. Die Klage wird angewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe dieser Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe von Aussetzungszinsen.

Der Kläger ist Notar. Gegen die nach durchgeführter Betriebsprüfung geänderten Einkommensteuerbescheide 1981 vom 01. August 1985 und 1982 vom 27. August 1985 hatte er am 16. August bzw. 17. September 1985 Einspruch erhoben.

Auf Antrag des Klägers setzte der Beklagte am 29. August 1985 die fällige Einkommensteuer 1981 in Höhe von 31.570,– DM von der Vollziehung aus. Die Änderung der angefochtenen Einkommen-Steuerfestsetzung 1981 mit Bescheid vom 11. August 1988 führte zur Herabsetzung der Aussetzung der Vollziehung auf 31.026,– DM durch Verfügung vom 15. September 1988. Die Vollziehung wurde bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch ausgesetzt.

Aus dem geänderten Einkommensteuerbescheid 1982 vom 27. August 1985 resultierte zunächst eine Erstattung, sodaß der Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückwies. Erst nach erneuter Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1982 mit Bescheid vom 15. Dezember 1988 wurde am 03. Januar 1989 eine Aussetzung der Vollziehung in Höhe der fälligen Einkommensteuernachzahlung von 11.304,– DM bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung verfügt.

In dem Einspruchsverfahren hat der Kläger für das Jahr 1981 nur noch Schuldzinsen in Höhe von 2.331,61 DM und 18.063,51 DM geltend gemacht; die strittigen Schuldzinsen für das Jahr 1982 beliefen sich auf 6.279,11 DM bzw. 2.808,51 DM.

Der Beklagte hat die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 06. März 1989 (1981) bzw. 08. März 1989 (1982) als unbegründet zurückgewiesen. Den hiergegen gerichteten Klagen hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteilen vom 26. März 1992 (Az.: 6 K 1651/89 und 6 K 1666/89) nur für das Jahr 1981 in einem Betrag in Höhe von 2.331,– DM stattgegeben.

Nachdem der Kläger gegen die Urteile Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hatte, wurde die Aussetzung der Vollziehung am 23. Juli 1992 erneut gewährt. Dabei hat der Beklagte nunmehr die Höhe der ausgesetzten Steuerbeträge anhand der in den Nichtzulassungsbeschwerden gestellten Anträgen neu berechnet. Folge war eine Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer in Höhe von 10.700,– DM für 1981 und 5.143,– DM für 1982, jeweils ab 29. Juli 1992. Für das Jahr 1982 hatte der Beklagte zuvor am 16. Juli 1992 eine Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer in Höhe von 11.304,– DM ab 29. Juni 1992 verfügt.

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlüssen vom 11. Mai 1993 (I B 149/82 und I B 150/92) jeweils die Revision zugelassen und die anschließenden Revisionen mittels Gerichtsbescheid vom 07. Dezember 1994 (I R 85/93 und I R 86/93) durch Aufhebung der Urteile und Zurückverweisung der Streitsachen an das Finanzgericht entschieden.

In den (erneuten) Finanzrechtsstreiten wurden die Streitsachen außergerichtlich beigelegt, nachdem der Beklagte am 16. August 1995 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1981 und 1982 erlassen und Kläger und Beklagter übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt hatten (vgl. Beschlüsse vom 24. August 1995 – 5 K 1540/95 und 5 K 1541/91). Für den Kläger verblieb eine Einkommensteuernachzahlung von 1.144,– DM für 1981 und 458,– DM für 1982.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 1995 hat der Beklagte Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wehrte sich der Kläger mit Einspruch vom 24. Oktober 1995. Zur Begründung führte er an, daß das Finanzgericht mit Urteilen vom 26. März 1992 über die anhängigen Streitsachen entschieden habe. In den Klageverfahren und in den anschließenden Nichtzulassungsbeschwerden sei nur noch ein Streitpunkt (nicht als Betriebsausgaben anerkannte Schuldzinsen) anhängig gewesen. Dementsprechend habe der Beklagte am 23. Juli 1992 auch die Aussetzung der Vollziehung herabgesetzt. Im anschließenden Rechtsstreit sei er nur noch in Höhe von 1.144,– DM (1981) bzw. 458,– DM (1982) unterlegen. Hierfür sei eine Verzinsung unstreitig. Für die übrigen Beträge (ursprüngliche Aussetzungsbeträge abzüglich Beträge gemäß Verfügungen vom 23. Juli 1992) habe der Beklagte jedoch nach Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerden eine weitere Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Die Festsetzungsfrist für Aussetzungszinsen betrage ein Jahr. Nach Klageerhebung seien nur noch die im Klageantrag bezeichneten Streitpunkte zweifelhaft, für die übrigen Beträge habe die endgültige Erfolglosigkeit festgestanden. Nachdem der Beklagte nicht innerhalb der Jahresfrist hierfür Aussetzungszinsen festgesetzt ha...

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