rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur gewerbesteuerlichen Behandlung der auf Überentnahmen beruhenden und damit nicht abziehbaren Schuldzinsen

 

Leitsatz (amtlich)

Dürfen Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abgezogen werden, sind diese auch nicht gem. § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen. Soweit eine konkrete Zuordnung des einkommensteuerlich nicht abziehbaren Teils der Zinsen zu den Dauerschuldzinsen i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG nicht möglich ist, kann diese im Wege einer Schätzung erfolgen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4a; GewStG § 8 Nr. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die gewerbesteuerliche Behandlung der nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes -EStG- wegen sogen. Überentnahmen nicht abziehbaren Schuldzinsen im Streit.

Der Kläger betrieb im Streitjahr 1999 einen Friseurbetrieb und damit einen stehenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes -GewSt-. In seiner Gewerbesteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1999 gab er einen Gewerbeertrag in Höhe von 60.705,-- DM sowie Dauerschuldzinsen in Höhe von 9.338,-- DM an. Der Beklagte wich bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages insofern von der eingereichten Gewerbesteuererklärung ab, als er den Gewerbeertrag - ebenso wie den Gewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Zusammenhang mit der Einkommensteuerveranlagung - um die nicht abziehbaren Schuldzinsen für Überentnahmen im Sinn des § 4 Abs. 4a EStG in Höhe von 2.056,-- DM erhöhte (Bl. 3 der Gewerbesteuerakten -GewStA-, Bl. 3, 16 f. der Einkommensteuerakten -EStA-). Bezüglich der Berechnung des Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4 a Sätze 4 und 5 EStG wird auf das Schreiben des Beklagten vom 18. Dezember 2000 (Bl. 6 f. der GewStA) Bezug genommen.

Danach berechnete der Beklagte den Hinzurechnungsbetrag entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 4a Sätze 4 und 5 EStG 1999 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999 S. 2601), mit der die rückwirkende Neuregelung des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs für Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a erfolgt war. Ausgehend von Überentnahmen in Höhe von 34.276,-- DM setzte der Beklagte hiervon 6 v. H. - somit 2.056,-- DM- als nicht abzugsfähige Schuldzinsen an. Darüber hinaus rechnete er gem. § 8 Nr. 1 GewStG 50 v.H. der Entgelte für Dauerschulden von 9.338,-- DM, somit 4.669,-- DM, hinzu und legte einen Gewerbeertrag, abgerundet auf volle 100,-- DM, in Höhe von 67.400,-- DM zugrunde. Eine Auswirkung des Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a Sätze 4 und 5 EStG 1999 auf die Höhe der nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnenden Dauerschuldzinsen erkannte der Beklagte nicht an, weil er insoweit keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG einerseits und den nach § 4 Abs. 4a EStG 1999 nicht abzugsfähigen Schuldzinsen andererseits sah. Deshalb sah der Beklagte keine Möglichkeit, insoweit eine entsprechende Anrechnung vorzunehmen.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Er begründete diesen damit, dass infolge der Hinzurechnung der Schuldzinsen auf Überentnahmen bei der Gewinnermittlung und der vom Beklagten in der Höhe unverändert belassenen Dauerschuldzinsen eine Doppelbesteuerung entstünde. Gemäß § 8 GewStG würden nur die Beträge dem Gewinn hinzugerechnet, insbesondere die Zinsaufwendungen, die zuvor bei der Ermittlung des Überschusses auch abgezogen worden seien. Eine Hinzurechnung der Zinsen könne daher nicht in Betracht kommen, wenn diese bei der Gewinnermittlung ihrerseits nicht abgezogen werden dürften. Der Kläger bezog sich hierbei auch auf eine Verfügung der OFD Düsseldorf vom 4. Januar 2001 - G 1422 A -St 131 (Haufe Datenbank "Verwaltungsanweisungen", Haufe-Index: 565002), wonach der nicht zuzurechnende Teil der Zinsen geschätzt werden sollte. Dabei seien die Zinsen für Investitionsdarlehen uneingeschränkt abzugsfähig und damit voll hinzurechnungsfähig. Die restlichen zuzurechnenden Zinsaufwendungen seien den verbleibenden Zinsen zuzuordnen. Nach einer dementsprechenden Berechnung seien im Ergebnis die zur Hälfte dem Gewerbeertrag hinzuzurechnenden Dauerschuldzinsen um den dem Gewerbeertrag zugeschlagenen Betrag von 2.056,-- DM zu kürzen. Hiernach errechnete der Kläger die gemäß § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnenden Zinsen wie folgt:

Zinsen für Investitionen

3.168,92 DM

andere Zinsen

6.169,58 DM

Kürzung des Zinsaufwandes um die

Hinzurechnung bei der Ermittlung des

Gewerbeertrages

./. 2.056,-- DM

4.113,58 DM

7.282,50 DM

Dies ergebe unter Zugrundelegung einer 50 %igen Hinzurechnung der Entgelte für Dauerschulden den Betrag von 3.641,25 DM, um den der Gewinn aus Gewerbebetrieb nur erhöht werden dürfe (Bl. 12 ff. der GewSt-Akten).

Der Beklagte wies mit Entscheidung vom 15. März 2001 den Einspruch als unbegründet zurück. Nach § 8 Nr. 1 GewStG sei dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) die Hälfte der Dauerschuldzinsen wieder hinzuzurechnen, soweit diese Zinsen bei der Ermittlung des Gewinns abgese...

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