rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Einkünfteerzielungsabsicht beim kurzfristigen Halten eines bebauten Grundstückes

 

Leitsatz (amtlich)

Einkünfteerzielungsabsicht liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige langfristig keinen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten anstrebt, das bebaute Grundstück nach 2 Jahren wieder verkauft und offen lässt, ob er langfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen will.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger ein Ende 1991 in B gekauftes Grundstück in der Absicht erworben hat, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, ob der Verlustrücktrag aus dem Jahr 1993 in das Jahr 1991 um den Werbungskostenüberschuss aus dieser Immobilie zu erhöhen ist und ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils im Jahr 1991, seinem Einzelunternehmen oder seinem Privatvermögen zuzuordnen ist.

Der Kläger erzielte im Veranlagungsjahr 1991 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit in Höhe von 506.184,00 DM und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von zunächst -95.830,00 DM. Einnahmen aus dem am 30. Dezember 1991 erworbenen Grundstück in der H-straße in B erklärte er im Jahr 1991 nicht. Erstmals im Klageverfahren machte er jedoch für das Gebäude Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 807,00 DM für den Monat Dezember 1991 geltend.

Das Grundstück in der H-straße in B hatte er mit notariellem Vertrag vom 30. Dezember 1991 von der ...bank zu einem Kaufpreis von 590.000,00 DM erworben. Ab Januar 1992 vermietete er dieses an die Eheleute U, die zuvor Eigentümer des Anwesens waren. Dementsprechend machte er im Jahr 1992 einen Werbungskostenüberschuss in Höhe -62.425,00 DM, im Jahr 1993 von -36.363,00 DM und im Jahr 1994 von -16.226,00 DM geltend. Der monatliche Mietzins lag zunächst bei 1.500,00 DM wurde sodann ab Januar 1993 wegen eines Wasserschadens auf 1.000,00 DM reduziert.

Die Anschaffungskosten des Anwesens finanzierte der Kläger zunächst über sein laufendes Girokonto bei der Sparkasse M, dessen Kontokorrentzins bei 10,45 v. H. und bei Überziehung des eingeräumten Kreditlimits bei 14,45 v.H. lag. Am 27. August 1992 nahm der Kläger bei besagter Bank zwei mit Grundschuld abgesicherte Darlehen auf, deren Kreditsummen 260.000,00 DM sowie 140.000,00 DM betrugen. Sie waren tilgungsfrei jedoch spätestens bis zum 30. September 1994 zurückzuzahlen. Ihr Effektivzins lag bei 9,58 v.H. Das Darlehen über 260.000,00 DM wurde in Höhe von 247.000,00 DM dem genannten Girokonto gutgeschrieben. Ein Betrag von 13.000,00 DM sowie 140.000,00 wurden einem anderen Privatkonto des Klägers bei der Sparkasse M gutgeschrieben.

Mit notarieller Urkunde vom 14. Mai 1993 gab Herr B für das oben genannte Grundstück ein Kaufangebot über 850.000,00 DM ab. Dies nahm der Kläger mit notarieller Urkunde vom 20. August 1993 an. Mangels Kaufpreiszahlung kam die Grundstücksveräußerung jedoch nicht zustande. Mit notarieller Urkunde vom 22. März 1994 verkaufte der Kläger das Anwesen in B zu einem Kaufpreis in Höhe von 800.000,00 DM. Hierfür zahlte er an die Eheleute U, die den Grundstückskauf vermittelten, eine Provision in Höhe von 15.000,00 DM. Sie zogen vor der Übergabe der Immobilie an den Grundstückskäufer aus.

Die vom Kläger erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit hingen mit der von ihm betriebenen Unternehmensberatung zusammen, die er im Streitjahr 1991 gegenüber den Firmen R GmbH S, R GmbH K, sowie der I. P. GmbH erbrachte. Mit diesen Firmen hatte er Beraterverträge abgeschlossen. An diesen Gesellschaften war der Kläger im Streitjahr treuhänderisch als Gesellschafter beteiligt. An der R GmbH S sowie der R GmbH K hielt er jeweils 66,67 v. H, an der I. P. GmbH in M 33,33 v.H. der Gesellschaftsanteile. Gegenstand dieser Unternehmen war die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern zur Durchführung von Arbeiten im industriellen und handwerklichen Bereich. Den Gewinn seiner Unternehmensberatung ermittelte er durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Für seine Beratungen stellte er der R GmbH S im Streitjahr Honorare in Höhe von 293.280,00 DM, der R GmbH K 199.500,00 DM und der I. P. GmbH in Höhe von 93.480,00 DM in Rechnung.

Mit als „Aufhebung eines Treuhandvertrages“ bezeichnetem notariellen Vertrag vom 26. August 1991 trat der Kläger seinen Gesellschaftsanteil in Höhe von 17.000,00 DM an der I. P. GmbH, deren Stammkapital 51.000,00 DM betrug, an einen Mitgesellschafter ab. Bis dahin hatte der Mitgesellschafter, Herr Br., den Anteil des Klägers in seinem Namen und Auftrag gehalten. Der Erwerber entrichtete für den Gesellschaftsanteil ein Entgelt in Höhe von 30.000,00 DM.

Mit Einkommensteuerbescheid 1991 vom 9. Juli 1993 veranlagte der Beklagte den Kläger im Wesentlichen entsprechend seiner Einkommensteuererklärung vom 11. Juni 1993. Jedoch ging er anstelle von Einkünften aus selbständiger Arbeit von Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus (Bl. 26. ESt-Akte 1991). Der...

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