Entscheidungsstichwort (Thema)

Beruflicher veranlasster Umzug eines Arbeitnehmers: Aufwendungen für die Anschaffung und den Einbau einer Küche zählen nicht zu den Werbungskosten. Einkommensteuer 1977

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Anschaffung und den Einbau einer Küche anlässlich eines beruflichen Umzuges sind in nicht unerheblichem Maße auch von privaten Erwägungen bestimmt und gehören damit nicht zu den nahezu ausschließlich beruflichen veranlassten – und damit steuerlich als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen – Umzugskosten.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 3 Nr. 16; LStR 1975 Abschn. 8 Abs. 4, 26

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger war im Streitjahr Angestellter bei der Fa. …. Er wurde aus deren Werk in … nach … versetzt und zog deshalb mit seiner Familie aus einer Mietwohnung in Erlangen in eine Mietwohnung in … um. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Teil der Kosten, die dem Kläger im Zusammenhang mit dem Umzug entstanden sind, als Werbungskosten abgezogen werden kann.

Der Kläger hat seinem Arbeitgeber eine Abrechnung über Umzugskosten vorgelegt von (Prozeßakte Bl. 4–5)

14 611,14 DM

Davon hat … erstattet steuerfrei

10.545,33 DM

steuerpflichtig

3.836,79 DM

Der letztere Betrag setzt sich zusammen aus Kosten für Beschaffen und Instandsetzen der Mietwohnung in … (Umzugskostenabrechnung Nr. 3)

2.647,35 DM

Küchenschrank (Umzugskostenabrechnung Nr. 6)

630,– DM

Montage einer Einbauküche (Umzugskostenabrechnung Nr. 7)

559,44 DM

3.836,79 DM

Diesen Betrag und Kosten für den Kauf einer Kücheneinrichtung von

3 222,– DM

7.058,79 DM

macht der Kläger als zusätzliche Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt hat das in der Einspruchsentscheidung mit der Begründung abgelehnt, als Werbungskosten abziehbar seien nur die nach Beamtenrecht erstattungsfähigen Umzugskosten. Nach diesen Vorschriften habe der Arbeitgeber dem Kläger schon zu viel erstattet, so daß keine zusätzlichen Werbungskosten abgezogen werden könnten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, daß der gesamte Aufwand ohne den Umzug nicht entstanden wäre. Das gelte auch für die Kücheneinrichtung, weil er in … eine Wohnung mit eingerichteter Küche gehabe habe, in … die Küche aber erst habe einrichten müssen. Sein Arbeitgeber habe ihm geschrieben, daß die steuerfrei erstatteten Auslagen nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden könnten. Daraus entnehme er, daß das für die übrigen umzugsbedingten Aufwendungen noch möglich sei.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid vom 3. Juli 1978 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 1978 dahin zu ändern, daß zusätzliche Werbungskosten von 7.058,79 DM berücksichtigt werden.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält den Einkommensteuerbescheid für fehlerfrei.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 1. November 1978 und 29. Dezember 1980 mit Anlagen und auf die Klageerwiderung des Finanzamts vom 27. November 1978 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Die Aufwendungen, die der Kläger als Umzugskosten geltend macht, sind keine Werbungskosten.

1 Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 EStG). Das bedeutet: Werbungskosten sind alle beruflich veranlaßten Aufwendungen (ständige Rechtsprechung z. B. BFH BStBl II 1978, 105, 108). Nicht abziehbar sind die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge (§ 12 Nr. 1 EStG). Zu diesen „privat veranlaßten Aufwendungen” gehören die Ausgaben für die Beschaffung und Einrichtung einer Wohnung (z. B. BFH BStBl II 1972, 458). Zieht ein Arbeitnehmer auf Wunsch seines Arbeitgebers um, weil er für ihn an einem anderen Ort tätig sein soll, dann entsteht Aufwand in diesem Bereich auch aus beruflichem Anlaß. Wenn ein Steuerzahler eine Kücheneinrichtung kauft, ist das ein Aufwand für den Haushalt. Daran ändert sich nichts, wenn ein Umzug unmittelbarer Anlaß für den Kauf ist. Beim Kläger tritt nur ein beruflicher Anlaß für den Kauf hinzu. Das übersieht er, wenn er geltend macht, ohne den Umzug hätte er die Kücheneinrichtung nicht gekauft. Also sei der Aufwand durch den Umzug und damit allein durch den Beruf veranlaßt. Zwar verwendet auch der BFH in dem Urteil BStBl II 1977, 117 dieses Argument des Klägers, behandelt aber gleichwohl nicht alle Umzugskosten im Sinne des Klägers als Werbungskosten, sondern läßt nur den Teil zum Abzug zu, der nach Beamtenrecht erstattet wird (dazu unter 2 bis 3).

Für Aufwendungen, die sowohl einen beruflichen wie einen privaten Anlaß haben, bestimmt § 12 EStG unter Nr. 1 Satz 2: „Dazu (zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen) gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführu...

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