Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerungsrecht für Altersrente aus Versorgungswerk eines nach Portugal ausgewanderten Rechtsanwalts mit RNH-Status

 

Leitsatz (amtlich)

1. Altersrenten, die von einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte gewährt werden, stellen keine nachträglichen Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.d. Art. 14 Abs. 1 DBA Portugal dar.

2. Aufgrund des vor dem 01.04.2020 verliehenen RNH-Status und der damit verbundenen zehnjährigen Steuerbefreiung greift für diese Alterseinkünfte die Rückfallklausel des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA Portugal.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a, § 49 Abs. 1 Nr. 7; DBA Portugal Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 18, 22 Abs. 1 Sätze 1-2; OECD-MA Art. 21; RAVG §§ 6-7

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die im Streitjahr 2019 dem Kläger zugeflossenen inländischen Renten aufgrund des mit Portugal bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) im Inland von der Besteuerung auszunehmen sind und ob die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2019 zu Recht erfolgt ist.

Der im Streitjahr verheiratete Kläger erzielte im Inland aus Beteiligungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG und aus sechs Objekten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Daneben erhielt er im Streitjahr 2019 Rentenzahlungen aus dem Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern und von der… Lebensversicherungs-AG (§ 22 EStG).

Mit Schriftsatz vom 20.07.2020 forderte der Beklagte den Steuerberater der Eheleute vorab auf, die Einkommensteuererklärung 2019 bis zum 23.11.2020 einzureichen, weil in den vorangegangenen Zeiträumen die Einkommensteuererklärungen erst nach Durchführung des Zwangsgeldverfahrens bzw. nach Durchführung von Schätzungen verspätet eingereicht worden seien. Da auf die Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung keine Reaktion erfolgt war, wurde der Steuerberater mit Schriftsatz vom 30.11.2020 unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 200 EUR zur Abgabe der Einkommensteuererklärung bis zum 28.12.2020 aufgefordert. Nachdem kein Erklärungseingang zu verzeichnen war, setzte der Beklagte Zwangsgeld i.H.v. 200 EUR fest und schätzte die Besteuerungsgrundlagen mit Bescheid vom 04.02.2021 gemäß § 162 Abs. 1 AO. Dabei berücksichtigte er Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen (nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags) i.H.v. insgesamt … EUR. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO).

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und trug zur Begründung vor, die Eheleute lebten getrennt. Zudem scheide eine Besteuerung der Renten aus, da er seinen Wohnsitz nach Portugal verlegt habe. Auch sei die Steuererklärungsfrist wegen der Beauftragung eines Steuerberaters noch nicht abgelaufen.

Wegen dem Getrenntleben der Eheleute und der beschränkten Steuerpflicht des Klägers wurde der am 04.02.2021 ergangene Einkommensteuerbescheid am 31.03.2021 aufgehoben. Mit zugleich ergangenem Schriftsatz wurde dem Steuerberater des Klägers mitgeteilt, dass die entsprechenden Einzelveranlagungen der Eheleute bis spätestens Ende April einzureichen seien. Bei verspäteter Abgabe sei die Festsetzung eines Verspätungszuschlags möglich, bei Nichtabgabe könne eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erfolgen.

Da bis Juni 2021 für den Kläger kein Erklärungseingang zu verzeichnen war, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO unter Berücksichtigung der Renteneinkünfte mit Bescheid vom 22.06.2021 (festgesetzte Einkommensteuer i.H.v. … EUR). Zudem wurde ein Verspätungszuschlag i.H.v. 1.309 EUR festgesetzt.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein.

Zur Begründung seines am 20.08.2021 bei Gericht eingegangenen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung trug der Kläger vor, die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2019 sei noch nicht abgelaufen gewesen, da er von einem Steuerberater vertreten werde. Daher seien der Erlass eines Schätzungsbescheides und die Festsetzung eines Verspätungszuschlags rechtswidrig. Eine Vorab-Anforderung rechtfertige keine Verkürzung der Abgabefrist. Er habe seinen ständigen Wohnsitz seit Dezember 2018 in Portugal, so dass eine Besteuerung der Renten im Inland ausscheide. Das Besteuerungsrecht stehe ausschließlich Portugal zu.

Am 25.08.2021 ging beim Beklagten die Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige für 2019 ein. Renteneinkünfte wurden nicht erklärt. Zudem legte der Kläger ein Zertifikat der portugiesischen Finanzbehörden vom … 2019 vor, wonach er als "residente não habitual" (nachfolgend: RNH-Status) anerkannt sei.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 22.11.2022 setzte der Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheides die Einkommensteuer anderweitig auf … EUR und den Verspätungszuschlag auf 1.184 EUR fest. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien entsprechend den Angaben in der am 25.08.2021 eingereichten Steuererklärung der Besteuerung zugrunde gelegt worden. Im Übrigen sei der Einspruch als unbegründet zurück...

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