Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Wasserpumpe als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für die Reparatur, die Erneuerung und den Betrieb einer Pumpe, die der Verhinderung des Wassereintritts in Kellerräume dient, sind nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch um die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für die Reparatur, die Erneuerung und den Betrieb von Pumpen als außergewöhnliche Belastung.

Die miteinander verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2003 nach § 26b EStG gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Steuerberater, die Klägerin nichtselbständige Einkünfte als Industriekauffrau, ferner wurden Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Die Kläger haben zwei 1980 bzw. 1983 geborene Söhne.

In ihrer im Januar 2005 eingegangenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger u.a. nicht näher bezeichnete Aufwendungen i.H.v. 5.836 € als außergewöhnliche Belastung geltend (Rücks. Bl. 21 EStA), die der Beklagte im Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 8.7.2005 mangels Nachweises nicht berücksichtigte (Bl. 50 ff. EStA). Mit beim Beklagten am 5.8.2007 eingegangenem Schreiben erläuterte der Kläger die streitigen Kosten wie folgt (Bl. 54 EStA):

Beim Bau seines Hauses 1993/94 sei eine Quelle zu Tage getreten, die täglich ca. 20 mł Wasser schütte; die Errichtung einer unterirdischen Sperrmauer sei nicht möglich, da dann der Wasserlauf nicht beeinflusst werden könne und es zu Schäden bei den Unterliegern kommen könne, was ihn – den Kläger – wiederum schadenersatzpflichtig machen könne. Es handele sich nicht um Bauschäden, sondern um ein unabwendbares Naturereignis. Der Wassereintritt sei erst nach Verfüllen des Arbeitsraumes um den Keller, d.h. nach Fertigstellung des Hauses aufgetreten; Maßnahmen zur Abwehr seien daher nicht mehr möglich gewesen. Um eine Überschwemmung des Kellers zu verhindern, sei er gezwungen, das Wasser ständig abzupumpen; es sei ein Sammelschacht errichtet worden, aus dem das Quellwasser immer bei Erreichen eines bestimmten Standes abgepumpt werden müsse. Hierfür seien mehrfach Pumpen installiert worden, deren Anschaffung und Betriebskosten er bisher nicht geltend gemacht habe. Im Streitjahr hätten nach zwei Reparaturversuchen zwei neue Pumpen installiert werden müssen. Durch diese Tatsachen entstünden ihm Kosten, die der Mehrheit der Steuerpflichtigen nicht entstünden. Auch könne er sich diesen Kosten aus tatsächlichen Gründen (drohende Überschwemmung) nicht entziehen. Auch eine Versicherung könne für einen solchen Fall nicht abgeschlossen werden. Im Einzelnen gehe es um folgende Kosten (Rechnungen Bl. 37 ff. PA):

Reparatur Fa. W.H.

1.183,99 €

neue Pumpe Fa. VSK

4.000,96 €

geschätzte Stromkosten 4800 kw x 13.6 Ct.

652,00 €

Summe

5.836,95 €

Mit Einspruchsentscheidung vom 28.10.2005 wies der Beklagte den Einspruch – soweit hier von Bedeutung – als unbegründet zurück und führte insoweit im Wesentlichen aus (Bl. 75 ff. EStA):

Auch Vermögensbelastungen könnten außergewöhnliche Belastungen i.S.v. § 33 EStG sein. Notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des selbstgenutzten Hauses seien nicht grundsätzlich von der Anwendung des § 33 ESG auszuschließen, selbst wenn nach Einführung der sog. Konsumgutlösung Aufwendungen für das Wohnen im eigenen Haus grundsätzlich steuerrechtlich irrelevant seien. Voraussetzung sei aber, dass ein außergewöhnliches Schadensereignis eingetreten sei. Die Aufwendungen für die Beseitigung von dessen Folgen könnten unter weiteren Voraussetzungen eine steuermindernd zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung darstellen. Bei den geltend gemachten Aufwendungen für die Pumpen handele es sich aber nicht um solche, die der Beseitigung von Schäden dienen, die durch ein außergewöhnliches Ereignis aufgetreten seien. Vielmehr lägen Aufwendungen vor, die das Entstehen von Schäden gerade – dauerhaft – vermeiden sollten. Die Notwendigkeit von Vorkehrungen unterschiedlicher Art, die durch das Bauen in Gebieten mit problematischem Baugrund entstünden, treffe zahlreiche Bauherren; sie seien absehbar. Entschließe sich ein Bauherr trotz absehbar erhöhter Herstellungskosten oder – wie im Streitfall – laufend erhöhter Betriebskosten, an dem Bauvorhaben festzuhalten, seien diese Aufwendungen nicht außergewöhnlich.

Am 28.11.2005 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie zunächst neben den streitigen Aufwendungen für die Pumpen auch noch die Berücksichtigung eines weitergehenden Freibetrags für ihren Sohn S beantragten. Letzteres führte zum Erlass eines Änderungsbescheids vom 13.9.2007, nachdem die Kläger nachgewiesen hatten, dass sie für den Sohn S für weitere 5 Monate Kindergeld erhalten hatten (Bl. 30 Prozessakten –PA).

Hinsichtlich der streitigen Aufwendungen ergänzten sie, dass diese auch zur Schadensvermeidung bei den Unterlie...

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