Leitsatz

Aufwendungen für eine Wasserpumpe sind nicht außergewöhnlich. Zahlreiche Bauherren sind gezwungen, beim Bau auf problematischem Baugrund Vorkehrungen unterschiedlichster Art zu treffen.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger beantragt den Abzug von Aufwendungen für die Reparatur, die Erneuerung und den Betrieb einer Wasserpumpe, die Wassereintritt in den Keller verhindern soll. Die Quelle sei erst nach Fertigstellung des Wohnhauses entdeckt worden.

 

Entscheidung

Das FG erkennt die durch die Pumpe verursachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung an. Berücksichtigungsfähig sind nur solche Kosten, die ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen und nur einer Minderheit entstehen. Nach Auffassung des FG stellt die Quelle kein unabwendbares Naturereignis dar. Sie hätte gegebenenfalls bei ausreichenden Bodenuntersuchungen vor einem Kellerbau entdeckt werden können. Beim Bau auf problematischem Baugrund sind zahlreiche Bauherren gezwungen, Vorkehrungen unterschiedlichster Art zu treffen oder das Bauvorhaben aufzugeben. Entschließt sich ein Bauherr trotz erhöhter Herstellungskosten oder laufender erhöhter Betriebskosten am Bauvorhaben festzuhalten, sind die damit verbundenen Kosten nicht außergewöhnlich.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2007, 3 K 2646/05

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