Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berücksichtigung von Vermögen eines behinderten Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Vermögen eines behinderten Kindes schließt die Berücksichtigung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG nicht aus.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3, § 63 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.08.2002; Aktenzeichen VIII R 66/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welcher Höhe Vermögen des behinderten Kindes im Rahmen der Zurechnung gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist.

Der Kläger ist Stiefbruder des am 7. August 1952 geborenen Herrn ... - R. K. -, der zu 100 % behindert ist und am Down-Syndrom leidet. Auf den Schwerbehindertenausweis vom 4. November 1985 wird Bezug genommen (Blatt 122 f. der Verwaltungsakte). Herr K. stand unter der Betreuung des Onkels des Klägers H. S. Seit dem 27. Juli 1998 ist Herr K. unter die Betreuung des Klägers gestellt (Blatt 4 der Prozessakte). Er wohnt als Pflegekind in dessen Haushalt (Bescheinigung vom 9. Januar 1996, Blatt 60 der Verwaltungsakte). In der Vergangenheit erhielt der Kläger für Herrn R. K. Kindergeld nach der für die Zeit vor dem 1. Januar 1996 geltenden Rechtslage. Am 28. November 1995 verstarb die Mutter des Herrn R. K. und des Klägers. Erben jeweils zu einem Drittel wurden der Kläger neben seiner Schwester und seinem Stiefbruder. Mit notarieller Beurkundung vom 29. Januar 1997 erfolgte die Aufhebung der Erbengemeinschaft. Unter Ansatz von geschätzten Werten des land- und forstwirtschaftlichen Grundvermögens der Erblasserin wurden die Grundstücke unter den drei Erben aufgeteilt. Durch die geschätzten Werte ergab sich für jeden ein Erbteil in Höhe von ca. 129.000,-- DM. Der Anteil von Herrn R. K. entsprach Grundstücken im Werte von 127.255,70 DM zuzüglich einer Ausgleichszahlung von 1.001,27 DM.

Nach einer am 10. November 1997 bei dem Beklagten eingegangenen Erklärung betrugen die Einnahmen von Herrn R. K. im Jahre 1996 ca. 2.694,-- DM. Diese setzten sich zusammen aus Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 546,-- DM (Sparbuchzinsen), sowie Einnahmen aus der Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes in Höhe von 2.148,-- DM. Diese Einnahmen haben sich in den folgenden Jahren in vergleichbarer Höhe weiterentwickelt. Sie setzten sich im Jahre 2000 aus Pachteinnahmen in Höhe von 1.945,-- DM und Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.014,-- DM zusammen. Mit Bescheid vom 30. Januar 1998 hob der Beklagte mit Wirkung vom Januar 1997 die Kindergeldfestsetzung für Herrn R. K. auf. Gleichzeitig wurde der Kläger gemäß § 91 AO zur Rückforderung des Kindergeldes für den Zeitraum Januar 1997 bis Januar 1998 gehört. Gegen den Aufhebungsbescheid legte der Kläger am 10. Februar 1998 Einspruch ein. Unter Hinweis darauf, dass sein Onkel der Betreuer sei und das Vormundschaftsgericht keine Veräußerung von Vermögen des Pflegekindes zulassen werde, stellte er seine Weigerung in Aussicht, das bereits für den Unterhalt ausgegebene Kindergeld aus seinem Privatvermögen zurückzuzahlen. Mit Bescheid vom 19. Februar 1999 änderte der Beklagte seinen Bescheid vom 30. Januar 1998 dahin, dass die Kindergeldfestsetzung nunmehr mit Wirkung vom Februar 1998 aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde der Einspruch vom 10. Februar 1998 gegen den Bescheid vom 30. Januar 1998 am 23. November 1999 als unbegründet zurückgewiesen.

In seiner Klage hiergegen trägt der Kläger vor, aus den tatsächlichen Einnahmen, den Pacht- und Zinseinnahmen, seines Pflegekindes könne dieses sich nicht unterhalten. Diese Einnahmen entfielen noch, wenn man gezwungen sei, den Grundbesitz für den Lebensunterhalt zu veräußern. Der Beklagte komme durch seine Berechnung in der Einspruchsentscheidung nur zur Überschreitung der Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, indem er aus dem Grundbesitz ein fiktives Einkommen ableite.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 1999 ab dem Februar 1998 für seinen Pflegesohn R. H. weiterhin Kindergeld zu zahlen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen

bzw. das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes in dem Verfahren 6 K 2856/98, Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2000, ruhen zu lassen.

Er trägt vor, der Pflegesohn des Klägers verfüge über Grundbesitz im Werte von 127.255,70 DM. Ferner habe er Einnahmen aus Verpachtung sowie Zinseinnahmen in, für den streitgegenständlichen Zeitraum, nicht nachgewiesener Höhe. Im Hinblick auf die Zinseinnahmen sei zu vermuten, dass das Pflegekind über weitere Vermögenswerte (Kapitalvermögen) verfüge, zu denen bisher keine Angaben gemacht worden seien. Allein aus der Verwertung des Grundbesitzes könne sich der Stiefbruder des Klägers unterhalten. Dem stehe eine Zweckbestimmung des Vermögens für Notfälle nicht entgegen. Genausowenig hindere eine Verwertung der Umstand, dass dann Pachte...

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