Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.05.1996; Aktenzeichen IV R 77/95)

 

Tenor

I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 01. Dezember 1993 wird der Einkommensteuerbescheid für 1989 vom 04. Juni 1993 dahin geändert, daß die Einkommensteuer auf … DM festgesetzt wird.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Übertragung des Weinbaubetriebes des Klägers vom 21. März 1989 auf seine Töchter.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, der Insgesamt 6,8365 ha Weinberge, 0,9340 ha Wiesen sowie zur Hofstelle gehörende Grundstücksflächen von 0,3341 ha einschließlich aufstehender Wirtschaftsgebäude umfaßte. Mit notariellem Vertrag vom 21. März 1989 haben die Kläger die zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers gehörenden Grundstücke an Ihre Töchter … und … Im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Frau … sollte hierbei den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fortführen und Frau … sollte als weichende Erbin abgefunden werden. Frau … erhielt 1,7514 ha Weinberge, von denen sie seither 0,7316 ha selbst bewirtschaftete und die Restfläche von 1,0098 ha verpachtete. Frau … wurden 5,0851 ha Weinberge, 0,9340 ha Wiesen und die Hofstelle von 0,3341 ha einschließlich der aufstehenden Wirtschaftsgüter sowie aller übrigen zum Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter übertragen. Die Verbindlichkeiten sollte sie ebenfalls übernehmen. Sie hat sämtliche Aktiva und Passiva in den bereits bestehenden landwirtschaftlichen Einzelbetrieb Ihres Ehemannes eingebracht (Bl. 6 ff Nicht zu vernichtende Vorgänge).

Aufgrund einer bei den Klägern durchgeführten Außenprüfung kam der Beklagte zu dem Ergebnis, daß der Kläger als Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen im ganzen an Frau … übertragen habe, weshalb keine Betriebsübertragung im ganzen vorliege. Eine Buchwertfortführung im Sinne des § 7 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung –EStDV– für die Übernehmerin des überwiegenden Betriebsteiles und die Entnahme im Rahmen der Übertragung der Grundstücke an Frau … bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des Freibetrages für weichende Erben komme nicht in Betracht. Die aufgesplittete Übertragung führe zum 31. März 1989 zwingend zu einer Betriebsaufgabe im Sinne des § 14 i.V.m. § 16 Abs. 3 Einkommensteuergesetz –EStG–.

Der Beklagte ermittelte einen Aufgabegewinn in Höhe von … DM. Wegen der Einzelheiten wird auf Textnummer 29 des Betriebsprüfungsberichtes vom 09. März 1993 verwiesen (Bl. 19 ff, 28 Bp-Berichtsakten). Entsprechend änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 1989 am 04. Juni 1993. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 01. Dezember 1993 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage tragen die Kläger vor, daß eine nichtsteuerbare Betriebsübergabe im ganzen und eine steuerbefreite Entnahme zur Abfindung weichender Erben vorliege. Zu diesem Ergebnis würden sie Insbesondere unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 14 a Abs. 4 EStG gelangen. Dem Beklagten sei grundsätzlich darin zu folgen, daß ein Betriebsübergang im Sinne von § 7 Abs. 1 EStDV nur vorliege, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang auf den Erwerber übergehen würden. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt seien, bestimme sich nicht nach starren Maßstäben und festen Grenzen, sondern aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung. Soweit ersichtlich habe sich die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes bisher nur mit dem Fall befaßt, daß der Landwirt in diesem Zusammenhang einen Teil des Grund und Bodens zurückbehalten würde. In einem solchen Fall solle es darauf ankommen, ob der zurückbehaltene Grundbesitz erheblich oder nur von untergeordneter Bedeutung sei. Im Schrifttum würde hierbei die Grenze bei 10 % gezogen werden. Der BFH habe noch die Zurückbehaltung eines Anteils von 12 % des Grundbesitzes als unschädlich angesehen. Im vorliegenden Fall hätten die Kläger bei Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes auf Ihre als Nachfolgerin bestimmte Tochter nichts zurückbehalten, sondern gleichzeitig einen Teil der betrieblichen Grundflächen zur Abfindung der weichenden Erbin verwendet. Insoweit decke sich der Sachverhalt auch nicht mit dem im Bundessteuerblatt II 1982, 20 entschiedenen Fall. Es liege nahe, den vorliegenden Sachverhalt dem gleich zu behandeln, in dem der Landwirt zunächst einen weichenden Erben abfinde und zu einem späteren Zeltpunkt den Hof auf den vorgesehenen Nachfolger übergebe. In diesem Fall sei allein entscheidend, daß die verbleibenden Wirtschaftsgüter für einen landwirtschaftlichen ...

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