Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung während langer Wartezeit auf Studienplatz bei geringfügiger Beschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung steht der Berücksichtigung eines ausbildungswilligen Kindes nicht entgegen (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 09.12.2004 - 6 K 2938/03, Revision: III R 8/05).

Eine Wartezeit von 4 Semestern auf einen Studienplatz genügt allein nicht, um ein Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG zu berücksichtigen. Bemüht sich das Kind in der Wartezeit nicht um einen anderen Ausbildungsplatz, so ist ihm in der Wartezeit Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zumutbar; es fehlt damit an einer typischen Unterhaltssituation der Eltern.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.02.2006; Aktenzeichen III R 8/05, III R 46/05)

BFH (Urteil vom 23.02.2006; Aktenzeichen III R 46/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger für seinen Sohn D für den Zeitraum von August 2001 bis April 2003 Kindergeld zusteht.

Der Kläger ist der Vater des am 25.07.1978 geborenen D. D beendete im Juli 2000 seinen Zivildienst. In der Zeit von August 2000 bis Juni 2001 besuchte er die Fachoberschule Sozialwesen. Bis Juni 2001 wurde dem Kläger für D Kindergeld gewährt.

Im Januar 2004 nahm D ein Studium bei der Fachhochschule O in der Fachrichtung Kunsttherapie/Kunstpädagogik auf. In der Zeit von August 2001 bis Dezember 2003 war er - um die Wartezeit auf einen Studienplatz zu überbrükken - einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen, mit Ausnahme des Monats Juli 2002, in dem er mit 29 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt war. Er war bei der Einrichtung "M" beschäftigt, in der behinderte Kinder im Alter von sechs bis zwanzig Jahren untergebracht waren. Träger war er Einrichtung war der Caritas-Verband der Diözese T. Die Beschäftigung beruhte auf befristeten Arbeitsverträgen, die im streitigen Zeitraum mehrmals verlängert wurden, letztmals bis zum 31.12.2003 (Bl. 95, 96, 99, 100 und 101 FG-Akte).Seine Einkünfte und Bezüge betrugen im Jahr 2001 lt. Erklärung zu den Einkünften und Bezügen (Bl. 30/31 Prozessakte) insgesamt 5.427,75 DM. Im Jahr 2002 betrugen die Einkünfte und Bezüge lt. Erklärung (Bl. 28/29 Prozessakte) 4.451,75 € und im Jahr 2003 betrugen sie 4.096,80 € lt. Erklärung zu den Einkünften und Bezügen (Bl. 26/27 Prozessakte).

Mit Bescheid vom 20.08.2003 setzte die beklagte Familienkasse Kindergeld für D ab Mai 2003 fest, nachdem der Kläger eine Studienplatzzusage der Fachhochschule O für das Wintertrimester 2004 vom 20.05.2003 vorgelegt hatte. Mit seinem dagegen gerichteten Einspruch begehrte der Kläger Kindergeld auch für die Zeit davor. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19.09.2003 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus für eine Ausbildung bewerbe, sei nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG zu berücksichtigen; auf den Umfang der Erwerbstätigkeit komme es nicht an. Außerdem hatte der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes aufgrund des Bescheides vom 20.08.2003 in einem weiteren Bescheid für die Zeit ab 01.10.2003 aufgehoben. Gegen diesen Aufhebungsbescheid hatte sich der Kläger gleichfalls gewandt und im anschließenden Klageverfahren obsiegt (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2004 - 6 K 2938/03, EFG 2005, 533; Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: III R 8/05).

Zur Begründung seines Begehrens, Kindergeld für die Zeit vom 01.08.2001 bis zum 30.04.2003 zugewähren, trägt der Kläger vor, D habe sich im Anschluss an die Beendigung seines Zivildienstes sofort um eine Ausbildung zum Kunsttherapeuten für Behinderte bemüht. Wegen Zulassungsbeschränkungen habe er eine Wartezeit bis Januar 2004 in Kauf nehmen müssen. Der Kläger legte folgende Nachweise über Bemühungen seines Sohnes D hinsichtlich einer Ausbildung vor:

  • Absage der Fachhochschule W auf seinen Antrag auf Zulassung zum Studium im Studiengang Sozialwesen vom 14.08.2001 (Bl. 66 Prozessakte).
  • Bestätigung der Fachhochschule O vom 08.11.2002 über die Bewerbung um einen Studienplatz für Kunsttherapie/Kunstpädagogik (Bl. 72/73 Prozessakte)
  • Information des Hauses O in M vom 06.11.2002 über einen Lehrgang für Kunsttherapie ab März 2003 (Bl. 69 Prozessakte)
  • Information des Hauses O in M vom 04.02.2003 über den Anmeldetermin für den Lehrgang Kunsttherapie (Bl. 71 Prozessakte)
  • Information des Hauses O in M vom 21.03.2003 über ein Seminar ab April 2003 (Bl. 70 Prozessakte)
  • Bescheinigung der Fachhochschule für Kunsttherapie in N über die Teilnahme an einem Einführungskurs vom 13. - 16.03.2003 (Bl. 67 Prozessakte)
  • Anschreiben der Fachhochschule O mit Antrag auf Immatrikulation zum 01.01.2004 (Bl. 74 Prozessakte)

Der Kläger beantragt,

  • den Bescheid vom 20.08.2003 und die Einspruchsentscheidung vom 19.09.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für seinen Sohn D Zimmer Kindergeld für die Zeit vom August 2001 bis April 2003 zu gewähren.

Die B...

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