Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993–1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.06.2000; Aktenzeichen X R 18/99)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Die Kläger haben mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 21.11.1996, bei Gericht eingegangen am 21.11.1996, Klage erhoben. Da die Klageschrift keinerlei Angaben zum Gegenstand des Klagebegehrens enthielt, ist den Klägern mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 26.11.1996 gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO eine Ausschlußfrist bis zum 30.12.1996 gesetzt worden zur Angabe des Gegenstandes des Klagebegehrens. Weiterhin ist gemäß § 79 b Abs. 1 FGO eine Frist bis zum 30.12.1996 gesetzt worden zur Angabe derjenigen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich die Kläger beschwert fühlen. Am 20.12.1996 schrieb der Prozeßbevollmächtigte, daß sich die Klage gegen die Festsetzung der Einkommensteuer richte und daß die Kläger geltend machten, durch die Nichtanerkennung der Verluste aus Gewerbebetrieb in den Jahren 1993 von ./. 18.553,10 DM und 1994 von ./. 11.873,33 DM mit einer gesetzwidrig zu hoch angesetzten Einkommensteuer belegt worden zu sein. Gleichzeitig beantragten die Kläger die Frist zur Vorlage der Klagebegründung um 6 Wochen zu verlängern. Der Berichterstatter hat daraufhin die Frist zur Bezeichnung des Klagebegehrens und zur Einreichung der Klagebegründung bis zum 10.2.1997 verlängert, gleichzeitig aber ausgeführt, daß sie weiterhin Ausschlußfristen sind. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 1997 (Samstag) haben die Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet und die Klagebegründung eingereicht. Der Schriftsatz ist am 11. Februar 1997 (Dienstag) bei Gericht eingegangen.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Bescheide vom 11.09.1996 in Gestalt des dazu ergangenen Einspruchsbescheides vom 21.10.1996 die Verluste aus Gewerbebetrieb der klagenden Ehefrau in Höhe von 18.553,10 DM für 1993 und von 11.873,33 DM für 1994 anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält sie für unzulässig, weil die Kläger die gesetzten Ausschlußfristen nicht eingehalten hätten.

Die Beteiligten haben Ausführungen zur Sache gemacht.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muß die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernissen fehlt (§ 65 Abs. 2 Satz 1 u. 2 FGO). Diese Fristsetzung, die nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ausschließende Wirkung hat, erfolgte im Streitfall am 26.11.1996 bzw. 03.01.1997. Das bedeutet, daß die Klage nach fruchtlosem Ablauf der Ausschlußfrist wegen Fehlens von Sachurteilsvoraussetzungen wegen Unzulässigkeit abzuweisen ist, sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 56 FGO).

Im Streitfall sind innerhalb der Ausschlußfrist keine Angaben zum Gegenstand des Klagebegehrens gemacht worden sind. Die Kläger haben nicht wie erforderlich innerhalb der ihr gesetzten Ausschlußfrist substantiiert dargetan hat, inwiefern sie durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt ist (BFH GrS BStBl II 1980, 99; BStBl II 1995, 417).

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der Versäumung der Ausschlußfrist sind nicht vorgetragen. Es sind auch keine ersichtlich. Die Kläger können sich auch nicht auf verzögerte Postlaufzeit berufen. Sie haben den Schriftsatz am Samstag, den 8. Februar 1997, geschrieben. Damit war es nicht zwingend, daß das Schreiben mit Ablauf der Frist am Montag, dem 10. Februar 1997, beim Gericht eingeht. Davon abgesehen trägt der Poststempel das Datum 10.2.1997.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1366485

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