Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.06.2001; Aktenzeichen VI R 105/99)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Versteuerung eines geldwerten Vorteils aufgrund der Ausübung von Optionen auf den Erwerb von Aktien der amerikanischen Muttergesellschaft des Arbeitgebers des Klägers.

Die Kläger wurden für das Streitjahr vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Bis zum 30. Juli 1995 war der Kläger als nationaler Verkaufsdirektor der … Co. KG mit Sitz in … tätig. Diese ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der … mit Sitz in …, USA. Am 30. Juni 1995 schied der Kläger aus den Diensten der Gesellschaft im Rahmen einer Vorruhestandsregelung aus.

Im Rahmen des Dienstverhältnisses wurden dem Kläger in den Jahren 1990, 1992 und 1993 durch die … Optionen auf den Erwerb von Aktien der Gesellschaft eingeräumt, und zwar:

am 26.06.1990 Optionen auf den Erwerb von 1.200 Aktien zu je 46,9375 US $

am 23.06.1992 Optionen auf den Erwerb von 1.100 Aktien zu je 73,925 US $

am 29.06.1993 Optionen auf den Erwerb von 1.320 Aktien zu je 49,0625 US $

Die Anzahl der Aktien wurde dabei nach einem unternehmensinternen Optionsplan und der Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen der Tochtergesellschaft bestimmt. Es handelt sich um sogenannte non-qualified stock options, die nur an bestimmte Führungskräfte des Unternehmens ausgegeben wurden. Die Optionsbedingungen waren für alle Optionen gleich.

Die Einräumung der Optionen erfolgte unentgeltlich. Nach den Optionsbedingungen ist innerhalb der generellen Laufzeit aller Optionszusagen von zehn Jahren eine Übertragung der Optionen grundsätzlich nicht möglich. In Ausnahmefällen, beispielsweise im Todesfall des Optionsberechtigten, ist die Übertragung auf die Rechtsnachfolger zulässig.

In den Jahren der Erteilung der Optionszusagen wurden keine lohnsteuerlichen Konsequenzen gezogen. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 30. Juni 1995 hat der Kläger durch Erwerb der Aktien zum festgelegten Basispreis einen Vermögenszuwachs in Höhe von 84.601,33 DM realisiert, der – nachdem der Kläger ausgeschieden war – nicht mehr der Lohnsteuer unterworfen werden konnte. Der Arbeitgeber hat daraufhin eine haftungsbefreiende Anzeige gemacht.

Im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr 1995 erhöhte der Beklagte die Einkünfte des Klägers um den Betrag von 84.601 DM. Der dagegen gerichtete Einspruch der Kläger hatte nur insoweit Erfolg, als nunmehr eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit angenommen und die Tarif Vergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG gewährt wurde.

Mit ihrer Klage vertreten die Kläger weiterhin die Auffassung, die Ausübung des Optionsrechts stelle keinen Zufluss von Arbeitslohn dar. Die durch das Arbeitsverhältnis bedingte Vorteilszuwendung des Arbeitgebers habe vielmehr in der unentgeltlichen Einräumung von Optionen auf Aktien der Muttergesellschaft bestanden. Die Option begründe für den Arbeitnehmer innerhalb der Bindungsfrist eine unverfallbare Rechtsposition, die – ohne an weitere Bedingungen geknüpft zu sein – einen Vertrag über den Erwerb von Aktien zu einem vorher festgelegten Basispreis zustande bringe. Diese Rechtsposition stelle ein Gut im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG dar. In diesem Sinne habe auch das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 11. Februar 1993 – 8 K 113/91 (EFG 1993, S. 582) entschieden, indem es die Auffassung vertreten habe, dass Gewinne aus der Veräußerung von Optionen Einkünfte aus Spekulationsgeschäften darstellen. Auch das unentgeltlich eingeräumte Optionsrecht stelle ein Wirtschaftsgut mit Geldeswert dar. Die bisherige Rechtsprechung zu Optionsrechten stamme aus einer Zeit, in der der Optionshandel weit weniger Bedeutung gehabt habe als dies heute der Fall sei. Dies zeige sich dadurch, dass seit Eröffnung der deutschen Terminbörse im Jahr 1990 Grundsätze für die Bewertung von Optionen nach standardisierten Verfahren entwickelt worden seien. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Werts der Option nach allgemein gültigen Kriterien sei der Zeitpunkt der Optionseinräumung. Für die Besteuerung komme es auf den Zufluss im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG an.

Der Verfügungsbeschränkung derart, dass die Option nur vom Arbeitnehmer ausgeübt werden kann, könne keine entscheidende Bedeutung zukommen. Diese spiele bei anderen geldwerten Vorteilen für Arbeitnehmer in der Rechtsprechung auch keine Rolle. Diese Beurteilung folge auch aus § 19 a EStG, der davon ausgehe, dass dem Arbeitnehmer ungeachtet der Sperrfrist durch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Aktien ein dementsprechender Vorteil im Zeitpunkt der Einräumung der Vermögensbeteiligung zufließe. Ob auch Optionen zu den nach § 19 a EStG begünstigten Anlagearten gehören, sei höchstrichterlich bislang nicht entschieden und könne auch im Streitfall dahinstehen. Der BFH habe jedoch in seinem Beschluss vom 8. August 1...

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