Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung rückständiger Einkommensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung zu einer Steuernachforderung, so ist gemäß § 273 Abs. 1 AO die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten getrennten Veranlagungen mit den früheren getrennten Veranlagungen ergeben. Diese Aufteilung geht im Fall einer Steuernachforderung dem allgemeinen Aufteilungsmaßstab vor.

 

Normenkette

AO §§ 270, 273 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger wurde für das Streitjahr 2007 zusammen mit seiner Ehefrau C0 mit Einkommensteuerbescheid vom 06.04.2009 zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuer wurde i.H.v. 11.300 € festgesetzt; die Ehegatten hatten eine Nachzahlung von 7.711 € zu leisten. Dem hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch half das Finanzamt mit nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO9 geändertem Einkommensteuerbescheid vom 07.05.2009 ab; es berücksichtigte einen Abzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und setzte die Einkommensteuer i.H.v. 474 € fest; die Erstattung betrug 3.115 €.

Am 21.02.2010 verstarb die Ehefrau des Klägers. Sie wurde laut Erbschein des Amtsgerichts 1 vom 15.06.2010 von ihrem Mann zu ¾ und ihren Eltern, den C1 und C2, zu je 1/8 beerbt.

Einem Änderungsantrag des Klägers wegen Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aufgrund Urteils des Bundesverfassungsgerichts entsprach das Finanzamt mit nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO geändertem Einkommensteuerbescheid vom 15.10.2010, in dem es die Einkommensteuer auf 320 € festsetzte. In seinem Einspruchsschreiben vom 08.11.2010 gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 führte der Kläger aus, dass er im Jahr 2010 kein Fahrzeug für 100.000 € anschaffen werde.

Daraufhin erließ das Finanzamt am 01.12.2010 einen nach § 7g Abs. 3 EStG geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem es den bisher vorgenommenen Abzug nach § 7g Abs. 1 EStG rückgängig machte, die Einkommensteuer i.H.v. 11.020 €, Zinsen zur Einkommensteuer i.H.v. 1.040 € und den Solidaritätszuschlag i.H.v. 606,10 € festsetzte sowie den Kläger zur Zahlung von insgesamt 12.376,10 € aufforderte.

Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht Einspruch. Zum Einspruchsverfahren wurden die Beigeladenen hinzugezogen. Mit Einspruchsentscheidung vom 14.04.2011 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Klage hiergegen wurde nicht erhoben.

Die Beigeladenen stellten am 08.12.2010 Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung gemäß § 268 AO. Das Finanzamt erließ am 27.01.2011 einen Bescheid über die Beschränkung der Vollstreckung nach §§ 268 ff. AO (Aufteilungsbescheid), in dem die rückständige Steuer aus dem Einkommensteuerbescheid vom 01.12.2010, die sich aus Einkommensteuer i.H.v. 10.700 €, Solidaritätszuschlag i.H.v. 606 €, Säumniszuschlägen für Einkommensteuer i.H.v. 107 €, Säumniszuschlägen zum Solidaritätszuschlag i.H.v. 6 € und Zinsen zur Einkommensteuer i.H.v. 1.070 € zusammensetzte, in voller Höhe auf den Kläger und i.H.v. 0 € auf die Erben von Frau C0 aufgeteilt wurde.

Der Kläger legte hiergegen fristgerecht Einspruch ein; die Beigeladenen wurden zum Einspruchsverfahren hinzugezogen. Mit Einspruchsentscheidung vom 06.05.2011 wies das Finanzamt den Einspruch gegen den Aufteilungsbescheid als unbegründet zurück.

Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage begehrt der Kläger die Überprüfung des Aufteilungsbescheides einschließlich der durchgeführten „fiktiv getrennten Veranlagung”, da ihm hierbei nicht einmal der Grundfreibetrag zugestanden worden und seine verstorbene Ehefrau mit der Wahl der Steuerklasse III über viele Jahre begünstigt gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass C0 im Jahr 2007 nach der fiktiv getrennten Veranlagung ein zu versteuerndes Einkommen von 26.765 € erzielt habe und nun mit 0 € besteuert werde. Die Beigeladenen sollten Gesamtschuldner der Steuerschulden bleiben und zumindest den auf C0 entfallenden Teil der Steuerschulden nach ihrer Erbquote begleichen. Es widerspreche den Grundsätzen der Steuersystematik, der Steuergerechtigkeit und der Gleichbehandlung, wenn er nun die Steuerschulden von C0 aus dem Jahr 2007 i.H.v. 4.803 € alleine aufbringen müsse. Schließlich seien die Lohnsteuerrückerstattungen von C0 für die Jahre 2009 und 2010 gemäß den Erbquoten - 75 % der Kläger, je 12,5 % die Beigeladenen - verteilt worden.

Der Kläger begehrt, den Aufteilungsbescheid vom 27.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.05.2011 dahingehend zu ändern, dass die rückständige Steuer aus dem Einkommensteuerbescheid vom 01.12.2010 für das Kalenderjahr 2007 auf ihn i.H.v. 9.841,24 € und auf die Beigeladenen zu 1. und 2. i.H.v. je 600,38 € aufgeteilt wird.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt es vor, der Aufteilungsbescheid vom 27.01.2011 entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Durch die Aufteilung werde die Gesamtschuld für Zwecke der Vollstreckung in Teilschulden aufgeteilt...

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