Leitsatz

Eine Aufteilung rückständiger Einkommensteuer erfolgt im Verhältnis der Mehrbeträge, wenn es statt einer Erstattung zu einer Nachzahlung kommt.

 

Sachverhalt

Der Kläger wurde in 2007 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In 2009 wurde die Steuer festgesetzt, die Nachzahlung betrug 7.711 EUR. Gegen diesen Bescheid wurde Einspruch eingelegt, es kam zu einer Erstattung von 3.115 EUR, die vor allem auf einer Anwendung des § 7g EStG beruhte. In 2010 verstarb die Ehefrau, die von ihrem Mann und ihren Eltern beerbt wurde. In 2010 teilte der Kläger mit, dass er in 2010 kein Fahrzeug für 100 TEUR anschaffen werde. Hierauf erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid unter Rückgängigmachung des § 7g EStG und machte eine Nachzahlung von 11.020 EUR nebst Solidaritätszuschlag und Zinsen geltend. Gegen den geänderten Bescheid legte der Kläger Einspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Die beigeladenen Eltern der verstorbenen Ehefrau stellten einen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung gemäß § 268 AO. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Aufteilungsbescheid, in dem die rückständige Steuer vollständig dem Kläger zugewiesen wurde. Der Kläger legte gegen den Bescheid Einspruch und dann Klage ein. Er erstrebte eine Aufteilung dahingehend, dass eine Aufteilung der Steuerschuld nach der Erbquote erfolgen sollte.

 

Entscheidung

Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen, da das Finanzamt die Aufteilung zutreffend vorgenommen habe. Demnach sei dem Kläger die gesamte Nachzahlung zuzuweisen. Zwar sei nach der allgemeinen Regelung des § 270 AO eine rückständige Steuer bei einem Antrag nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Veranlagung ergeben würden. Hier sei aber die Sonderregelung des § 273 AO zu beachten, da die Änderung zu einer Steuernachforderung geführt habe. Diese Bestimmung gehe den allgemeinen Regelung vor. Unter Anwendung dieser Regelung sei es zutreffend, dass die Steuer voll auf den Kläger entfalle. Die Erbquote spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle.

 

Hinweis

Die Entscheidung führt einige Besonderheiten hinsichtlich der Aufteilung einer Gesamtschuld nach §§ 268ff. AO vor Augen. Hierbei bietet sie insbesondere auch Gelegenheit, sich einmal mit den Grundzügen der Aufteilung der Gesamtschuld zu befassen. Die Aufteilung einer Gesamtschuld nach den §§ 268 ff. AO schaffte für Gesamtschuldner für Zwecke der Vollstreckung und der Aufrechnung die Möglichkeit, die rückständige Gesamtschuld auf die Gesamtschuldner aufzuteilen. Hierfür bedarf es eines Antrag, der frühesten nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden kann. Bei der Einkommensteuer ist dabei der grundsätzliche Maßstab das Verhältnis der sich aus den fiktiven Einzelveranlagungen (so ab 2013) ergebenden Steuerbeträge. Allerdings hatte hier der Kläger offensichtlich die Sonderbestimmung des § 273 AO verkannt oder übersehen (zu dieser Sonderbestimmung Schwarz, AO, § 273 AO Tz. 1 ff.). Bei Steuernachforderungen, die aus einer geänderten Steuerfestsetzung resultieren, ist die Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten fiktiven Einzelveranlagung mit der früheren fiktiven Einzelveranlagung ergibt. Die Anwendung dieser Bestimmung, die in ihren Einzelheiten nur sehr schwer nachzuvollziehen ist, führte dazu, dass der Kläger die volle Nachzahlung zu entrichten hatte (siehe mit Berechnungsbeispielen Schwarz, AO, § 273 AO Tz. 7 ff.).

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 27.09.2012, 4 K 715/11

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