Revision eingelegt (BFH II R 29/14)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit von Grundstücken zum Gesellschaftsvermögen bei Anteilsvereinigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Von der Grunderwerbsbesteuerung können nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nur solche Grundstücke erfasst sein, bei denen die Anteilsvereinigung dem Erwerb des Grundstücks wirtschaftlich gleichsteht.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.01.2016; Aktenzeichen II R 29/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Grundstücke zum Zeitpunkt einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zum Vermögen der Gesellschaft gehören.

I.

Die Klägerin ist Gesellschafterin der "X KG" (im Folgenden: KG), die im Juni 2005 gegründet worden war. An der KG waren beteiligt als:

Komplementärin:

M GmbH zu

0 €

Kommanditisten:

E F zu

1/3 = 1.000 €

J H zu

1/3 = 1.000 €

Klägerin zu

1/3 = 1.000 €

Zweck der KG war die Erschließung, Nutzung und Verwertung von Grundstücken, insbesondere des Grundstücks B, Fl.Nr. 000, Gemarkung C. Im Jahr 2011 waren im Eigentum der KG - noch - ein Bauplatz in C (Fl.Nr. 000), die Wohnungen Nr. 1 und 4 in A, je eine Wohnung samt Tiefgaragenstellplatz in den Anwesen D (seit 2009) und G (seit 2009) sowie 8 Wohnungen in I (seit 2009). Der Gesellschaftsvertrag der KG sah in § 15 für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters vor, dass die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird und der ausgeschiedene Gesellschafter eine Abfindung erhält, für deren Höhe der Buchwert des Gesellschaftsanteils zu diesem Zeitpunkt maßgebend ist; die Abfindung war in fünf gleichen Jahresraten zu bezahlen. Am 09.08.2010 änderten die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag dahingehend, dass ab dem Geschäftsjahr 2010 als Vorwegvergütung für die Verwaltung der jeweiligen Immobilien E F den Überschuss aus den Objekten "D" und "G", J H den Überschuss aus der Immobilie "I" und die Klägerin den Überschuss aus dem Wohnungen "A" erhält.

Am Stammkapital der Komplementärin der KG, der M GmbH (im Folgenden: GmbH), in Höhe von insgesamt 25.500 € waren die Kommanditisten ebenfalls zu jeweils einem Drittel (= 8.500 €) beteiligt; als Geschäftsführer der GmbH waren E F, J H und die Klägerin bestellt und jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.

II.

Mit notariellem Vertrag vom 23.11.2011 überließen und übertrugen mit dinglicher Wirkung zum Ablauf des 31.12.2011 die Gesellschafter E F und J H ihre Geschäftsanteile an der GmbH in Höhe von jeweils 8.500 € an die Klägerin (Ziff. A.II. der Urkunde). Die Eintragung der - ebenfalls aufschiebend befristet mit Ablauf des 31.12.2011 - geänderten Geschäftsführungsbefugnisse in das Handelsregister erfolgte am 03.01.2012.

In Ziff. B.II. des notariellen Vertrages vereinbarten die Gesellschafter der KG weiter, dass E F und J H als Kommanditisten aus der KG ausscheiden mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2011 und die Klägerin als alleinige Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von 1.000 € in der KG verbleibt; diese Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 04.01.2012.

Als Gegenleistung für die Übertragung der GmbH-Anteile und zur Erfüllung der Ansprüche auf Ausscheidungsguthaben aus der KG vereinbarten die Gesellschafter den Übergang von Grundbesitz der KG mit Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten zum Beginn des 01.01.2012 wie folgt:

Lfd.Nr.

Objekt

übertragen an:

Verwalterzustimmung

1

C (Bauplatz)

Bereits an Dritte veräußert

2

A, 174,74/1.000 (Whg. Nr. 1)

verbleibt in KG

3

A, 175,34/1.000 (Whg. Nr. 4)

verbleibt in KG

4

D, 22/1.000 (Whg. Nr. 22 + TG Nr. 39)

E F

erforderlich

5

G, 53,96/10.000 (Whg. Nr. 116 + TG Nr. 124)

E F

erforderlich

6

I, 8 Wohnungen

J H

nicht erforderlich

Der Notar wurde ermächtigt, die Zustimmung des jeweiligen Verwalters des Anwesens D und G zur Veräußerung der Eigentumswohnungen einzuholen; die Zustimmungen wurden am 14.12.2011 (D) und am 22.12.2011 (G) erteilt. Die Eintragungen der Eigentümerwechsel in die jeweiligen Grundbücher erfolgten am 27.04.2012 (D und G) bzw. am 21.08.2012 (I).

III.

Mit Bescheid vom 21.12.2011 stellte das Finanzamt gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG gesondert fest, dass von J H und E F mindestens 95 v.H. der Anteile der KG auf die Klägerin im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 3 bzw. Nr. 4 GrEStG übertragen wurden. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dem Bescheid fügte es eine Anlage betreffend das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt Y für die Wohnungen in den Anwesen D, G und A bei; eine weitere Anlage fügte es betreffend das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt Z für das Objekt I bei. Das Finanzamt wertete in den Anlagen den Vorgang als Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GrEStG und sämtliche Erwerbe als steuerbegünstigt gemäß § 6 Abs. 2 GrEStG zu einem Anteil in Höhe von 33,34 v.H. - dies entsprach dem Anteil der Klägerin an der KG.

IV.

Mit Schreiben vom 27.04.2012 beantragte die Klägerin die Änderung des Bescheides vom 21.12.2011 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 164 Abs. 2 AO. Durch d...

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