Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechtigung des Finanzamts zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Schätzungsbefugnis des Finanzamts, wenn der Steuerpflichtige keine Unterlagen vorlegt, die eine seinerseits vorgenommene Schätzung zur Aufteilung von betrieblich und privat veranlassten Kosten stützt

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 1-2, § 79b Abs. 1-2; AO § 162

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.05.2007; Aktenzeichen V B 217/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der anzuerkennenden Vorsteuern in den Jahren 1992 - 1995 und 1997 - 2000.

Der verheiratete Kläger betreibt selbständig seit 1988 ein Büro für Schreibarbeiten, Buchhaltung, Versicherungen und Lohnsteuerhilfe und ist als Musiker sowie Musiklehrer tätig. Seit 01.01.1993 bezieht er eine Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente. Die Ehefrau des Klägers ist hauptberuflich als Krankenschwester nichtselbständig tätig. Zudem vermietete sie in den Streitjahren bis 1998 ein Wohnmobil und betrieb ab Dezember 1996 einen antiken Möbel-, Kunst- und Musikalienhandel.

Aufgrund der Feststellungen einer für die Jahre 1992 bis 1994 in der Zeit vom 21.08.1995 bis 25.11.1997 beim Kläger durchgeführten Außenprüfung berichtigte das Finanzamt die Vorsteuerbeträge, soweit die private Kfz-Nutzung erhöht, die anteiligen Raumkosten für das Arbeitszimmer gekürzt und Bewirtungskosten und Fachliteratur nicht berücksichtigt wurden. Außerdem kürzte es die Vorsteuern entsprechend dem festgestellten Verhältnis von steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen.

Darüber hinaus versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb und Umbau des Objekts Xxx, das der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau mit Kaufvertrag vom 14.04.1994 je zur Hälfte erworben hatte. Laut Bewertungsakte war das Anwesen mit Werkstatt- und Lagerraum, Büro, WC und 2 Garagen bebaut. Es wurde 1994/1995 für xxx DM (brutto) zu einer Wohnung um- bzw. ausgebaut, aus der die Ehegatten ab Juni 1997 Mieteinnahmen erzielten. In den gemeinsamen Einkommensteuererklärungen ab 1994 machten sie sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anwesen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Umsatzsteuerlich ordnete die Ehefrau des Klägers die Nutzung des Gebäudes ihrem Unternehmen der Wohnmobilvermietung zu. In einem Schreiben vom 25.09.1995 teilte der Kläger mit, dass das Anwesen ausschließlich betrieblich als Büro für die Wohnmobilvermietung, für die Lohnsteuerhilfe und Buchhaltung sowie für Musikunterricht genutzt werde. In einem späteren Schreiben wurde für das Jahr 1996 eine "gelegentlich andere gewerbliche Nutzung" im Rahmen der von den Ehegatten ausgeübten einzelnen gewerblichen Tätigkeiten geltend gemacht. Mit Schreiben vom 07.03.1998 erklärte der Kläger gegenüber dem Finanzamt, dass zwischenzeitlich die Räume komplett möbliert seien und ab Juli 1997 als Ferienwohnung vermietet würden. Laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes waren in der Wohnung ab 01.08.1997 bis 21.06.1998 zwei Mieter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ab Oktober 2002 war die Wohnung an die Mutter des Klägers vermietet. In Anlehnung an die Ergebnisse der Außenprüfung wurde auch die Umsatzsteuerfestsetzung 1995 gem. § 164 Abs. 2 AO geändert.

Aufgrund der Feststellungen einer weiteren Außenprüfung für die Jahre 1997 bis 2000, kürzte das Finanzamt die Vorsteuern aus anteiligen Hauskosten für das Arbeitszimmer Xxx, erhöhte die Bemessungsgrundlage für den Telefon- und Pkw-Eigenverbrauch und versagte mangels Rechnung den Vorsteuerabzug aus dem Kauf eines BMW Z3 sowie den Vorsteuerabzug aus dem Objekt Xxx, soweit Vorsteuern aus einem Betrag von mehr als xxx DM vom Kläger anteilig begehrt wurden. Das Anwesen war am 04.12.1997 von dem Kläger und seiner Ehefrau ersteigert und für xxx DM (brutto) renoviert bzw. saniert worden. Hierbei wurde im Dachgeschoss eine Wohnung (53 qm) erstmals geschaffen, die von der Tochter des Klägers genutzt wird. Das Obergeschoss (78 qm) wird von dem Kläger und seiner Ehefrau privat genutzt, das Erdgeschoss (78 qm) wird von beiden Ehegatten je zur Hälfte unternehmerisch genutzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 24.03.2005 verwiesen.

Die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide 1992-1995, 1997 und 1999 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 24.03.2005 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 war dagegen insoweit erfolgreich, als die Umsatzsteuer 1998 auf ./. xxx € festgesetzt wurde. Dabei schätzte das Finanzamt einerseits mangels Vorlage eines Fahrtenbuchs die Bemessungsgrundlage für den Pkw-Eigenverbrauch mit 50 % der vorsteuerbelasteten Gesamtkosten und berücksichtigte andererseits anteilig die auf den unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes entfallenden Kosten in Höhe von xxx DM. Die insoweit vom Kläger vorgenommene Zurechnung von 40 % der Kosten für den unternehmerischen Bereich im Erdgeschoss hielt es dagegen mangels Vorlage geeigneter Unterlagen und angesichts der neu geschaffenen und privat genutzten Wohnung im Dachgeschoss für nicht überz...

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