Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufigkeit eines Einkommensteuerbescheides bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO ist insbesondere in Fällen gerechtfertigt, in denen die Voraussetzungen der Steuer erst durch Beurteilung eines längeren Zeitraums festgestellt werden können, wie z. B. bei der Frage, ob der Steuerpflichtige Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht hat oder ob es sich um Liebhaberei handelt.

 

Normenkette

AO § 165 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.06.2010; Aktenzeichen IX B 45/10)

 

Tatbestand

Streitig ist noch die Vorläufigkeit des Einkommensteuerbescheides bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger wurden für das Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger und Vertreter der Klägerin ist Steuerberater und erzielte Einkünfte aus selbständiger wie nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus einer Leibrente der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Kläger erwarb mit notarieller Urkunde vom 29.09.2006 eine Eigentumswohnung in der Str. 1 in 1 mit 147 m Wohnfläche zu einem Kaufpreis i. H. v. 283.800 €. Die Anschaffungsnebenkosten beliefen sich auf 43.698 €. Der Kläger vermietete die Wohnung ab dem 01.01.2008 an seine Tochter, Frau A, und einen Herrn B. Der Erwerb war weitgehend fremdfinanziert. Für das Jahr 2008 fand eine Veranlagung bisher noch nicht statt.

Am 25.02.2008 reichten die Kläger die Einkommensteuererklärung 2006 ein. Das beklagte Finanzamt wich bei der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2006 von den Angaben der Kläger in verschiedenen Punkten ab. Der Verlust aus der Vermietung der Wohnung wurde wie erklärt i. H. v. 998 € angesetzt; es wurde jedoch die Steuerfestsetzung insoweit für vorläufig i. S. d. § 165 Abs. AO erklärt. Bereits während des Einspruchsverfahrens wurden die Einkünfte aus einer gewerblichen Beteiligung an der „Fa. Z“ auf 0 € herabgesetzt. Nicht mehr streitig sind die Kürzung der Abschreibung für eine Schreibtischkombination, einen Schreibtischstuhl und für Gardinen von 305,09 € auf 268,60 €, die mit 16.817,80 € erklärte und zunächst nur mit 9.614 € berücksichtigte Abschreibung für einen PKW und Zinsen i. H. v. 1.007 € auf eine aufgelöste Ansparabschreibung i. H. v. 10.000 € aus dem Jahr 2004 sowie die vorläufige Einbeziehung der Einkünfte der Klägerin aus einer Leibrente zur Hälfte in die Besteuerung. Mit Bescheid vom 29.05.2008 wurden die Einkommensteuer 2006 auf 94.559 € und der Solidaritätszuschlag auf 5.200,74 € festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schriftsatz vom 14.06.2008 Einspruch ein.

Mit Bescheid vom 30.06.2008 wurde der Einkommensteuerbescheid vom 29.05.2008 gem. §129 AO geändert. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden darin mit 0 € angesetzt.

Am 24.02.2009 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben.

Mit Einspruchsentscheidung vom 02.06.2009 hat das Finanzamt dem Einspruch der Kläger teilweise stattgegeben und die Einkommensteuer auf 91.385 € und den Solidaritätszuschlag auf 5.026,17 € herabgesetzt. Es ist insoweit der Auffassung der Kläger bezüglich der Abschreibung für den PKW und hinsichtlich der Ansparrücklage gefolgt. Die AfA für die Büroausstattung hat das Finanzamt mit 139,40 € (Schreibtischkombination), 62,84 € (Schreibtischstuhl) und 66,36 € (Gardinen) angesetzt.

Die Kläger begehrten zunächst, die AfA für die Büroausstattung unter dem Aspekt der Bewertungskontinuität mit den Vorjahreswerten fortzuführen (156,32 €, 69,13 € und 79,64 €) und den Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der Einkünfte der Klägerin aus ihrer Leibrente aufzuheben. Diesbezüglich verfolgen sie ihr Begehren nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht weiter.

Streitig ist allein noch die Vorläufigkeit bezüglich der Anerkennung des Verlusts aus der Vermietung der Wohnung. Die Kläger meinen, die Vermietungsabsicht sei hinreichend kundgetan worden, so dass der Vorläufigkeitsvermerk entbehrlich sei. Es sei nicht erkennbar, auf was das Finanzamt nach Vorlage des Mietvertrages noch warte.

Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 29.05.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.06.2008 und der Einspruchsentscheidung vom 02.06.2009 dahin zu ändern, dass der Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entfällt.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Die von der Vermietungsabsicht zu unterscheidende Einkunftserzielungsabsicht ist nach Ansicht des Finanzamts noch nicht abschließend zu beurteilen. Die Steuerfestsetzung sei daher bezüglich des Verlustes aus Vermietung und Verpachtung betreffend des Objekts Str. 1 in 1 zu Recht vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO erfolgt.

Mit nach der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 23.01.2010 haben die Kläger ihre Auffassung wiederholt, wonach dem Finanzamt zum Zeitpunkt der ...

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