rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von verdeckten Gewinnausschüttungen einer ausländischen Zwischengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind beim Anteilseigner als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter zu erfassen, wenn der Vermögensvorteil ihm zufließt.

Nach 18 Abs. 1 AStG sind die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG gesondert festzustellen. Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung ihnen gegenüber einheitlich vorgenommen.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; AStG: 11/1; AStG § 18 Abs. 1, § 11 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.08.2006; Aktenzeichen VIII B 239/05)

 

Tatbestand

Streitig ist die Besteuerung von verdeckten Gewinnausschüttungen einer ausländischen Zwischengesellschaft.

Die Kläger sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1976 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er hält im Privatvermögen eine Beteiligung an der Firma D., Schweiz, einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht (künftig: D). Die D erzielte im Streitjahr 1976 als Holdinggesellschaft ausschließlich niedrig besteuerte passive Einkünfte i.S. des § 8 AStG. Die D ist beim B - Finanzamt steuerlich erfasst.

Im Rahmen der Betriebsprüfung bei der D für die Jahre 1976-1978 gelangte der Prüfer für das Jahr 1976 zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung an die Anteilseigner: Die D hatte eine Beteiligung an der X Ltd., Kanada, am 08.12.1976 zu einem Verkaufspreis von 13 sfr unter Buchwert (14 sfr) auf die A- (A-) übertragen, an der der Kläger als Kommanditist beteiligt war. Auf der Grundlage dieser Feststellungen erging für die D als Zwischengesellschaft am 19.12.1983 ein geänderter gesonderter und einheitlicher Feststellungsbescheid 1976 nach § 18 AStG, der für den Kläger einen Hinzurechnungsbetrag von 8 DM, Ausschüttungen i.S. des § 11 Abs. 1 AStG a.F. von 161 DM und einen Ausschüttungsüberschuss von 153 DM auswies.

Das beklagte Finanzamt erließ - ausgehend vom Betriebsprüfungsbericht vom 23.06.1983 für die Kläger - am 30.11.1988 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1976 (Teilabhilfebescheid), in dem es die Einkünfte aus Kapitalvermögen um die anteiligen verdeckten Gewinnausschüttungen der D von 161 DM erhöhte. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 31 .03.1993 legten die Kläger am 03.05.1993 Klage ein.

Im Revisionsverfahren gegen die angefochtenen Feststellungsbescheide nach § 18 AStG für die Jahre 1976-1978 (BFH-Urteil vom 02.07.1997 I R 32/95, BStBl II 1998, 176) führte der BFH u.a. aus, eine Doppelbesteuerung von verdeckten Gewinnausschüttungen, die dem inländischen Beteiligten vor dem Feststellungsjahr zugeflossen sind, sei durch eine teleologische Extension des § 11 Abs. 1 AStG a.F. zu beseitigen.

Das B-Finanzamt erließ aufgrund dieses Urteils am 18.12.1997 folgende geänderte Feststellungsbescheide 1976 und 1977:

Hinzurechnungszeitpunkt

Maßgebende Beteiligung

Hinzurechnungsbetrag i.S.d. §10 AStG

Ausschüttungen i.S.d. § 11 Abs. 1 AStG a.F.

Grundbetrag

Steuern nach §12 AStG

01.01.1976

v.H.

8 DM

0 DM

8 DM

23 DM

01.01.1977

v.H.

95 DM

159 DM

-63 DM

60 DM

Ausgehend von den Ausschüttungen i.S.d. § 11 Abs. 1 AStG a.F. zum Hinzurechnungszeitpunkt 01 .01.1977 (Wirtschaftsjahr 1976) passte das Finanzamt mit Änderungsbescheid vom 13.07.1999 die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen an, in dem es die anteiligen verdeckten Gewinnausschüttungen auf 159 DM ermäßigte. Außerdem setzte es den Hinzurechnungsbetrag des Feststellungsjahres 1976 mit 31 DM an und rechnete hieraus gemäß § 34c EStG eine Steuer von 23 DM an. Dabei unterstellte das Finanzamt unter Hinweis auf die Darstellung im Betriebsprüfungsbericht eine Option nach § 12 Abs. 1 AStG.

Die Kläger erklärten den geänderten Einkommensteuerbescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens. Sie führen hierzu im Wesentlichen Folgendes aus:

Die verdeckten Gewinnausschüttungen seien im angefochtenen Änderungsbescheid mit 0 DM anzusetzen. Die Gewinnermittlung in der Person der Inlandsbeteiligten schließe für den Regelungsbereich der Zugriffsbesteuerung eine den Gewinn der ausländischen Gesellschaft erhöhende verdeckte Gewinnausschüttung wesensgemäß aus. Wären die dem Hinzurechnungsbetrag (§ 10 Abs. 1 AStG) zugrunde liegenden und bei den unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 7 Abs. 1 AStG) anzusetzenden Einkünfte aus passivem Erwerb (§ 8 Abs. 1 AStG) bei den ausländischen Gesellschaften zu ermitteln, wovon der BFH ausgehe, würde eine verdeckte Gewinnausschüttung unabhängig von der Kürzungsvorsc...

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